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Wenn Sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können Sie sich für längstens sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In der Pflegezeit beziehen Sie kein Gehalt. Der Arbeitgeber darf Ihnen in der Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen.
HINWEIS: Der Anspruch auf Freistellung besteht für Sie nur dann, wenn Sie für einen Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.
Neben diesen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz besteht seit 1. Januar 2012 nach dem Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin, bei Zahlung eines Lohnvorschusses bis zu zwei Jahre lang verkürzt zu arbeiten.
DETAILS:
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Familienpflegezeit beim Arbeitgeber anmelden (Teilzeitarbeit bei Lohnvorschuss)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Beiträge zur Sozialversicherung
Rentenversicherung
Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beitragszahlung zu Ihrer Rentenversicherung, sofern Sie Ihren Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche selbst pflegen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit erhalten, sofern eine Familienversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, so müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichten dafür den Mindestbeitrag.
Mit der Regelung zu Ihrer Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung abgedeckt. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.
Arbeitslosenversicherung
Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
MEHR ZUM THEMA:
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Wenn Sie Zeit für die Pflege brauchen
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Sie sind
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer,
- in einer betrieblichen Berufsausbildung, oder
- wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen
(zu diesen gehören Sie zum Beispiel auch, wenn Sie in Heimarbeit beschäftigt sind).
HINWEIS: Die Pflegezeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet.
Sie wollen einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Als nahe Angehörige gelten:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner eine eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Ablauf
- Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich mit, dass Sie Pflegezeit beanspruchen wollen.
- Legen Sie mit der schriftlichen Ankündigung dem Arbeitgeber einer Bescheinigung über den Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vor.
- Erklären Sie, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie die Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen wollen.
- Wenn Sie nur teilweise freigestellt werden möchten, so teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, wie Sie sich die Verteilung Ihrer Arbeitszeit vorstellen.
Über die Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit werden Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Wenn keine dringenden betrieblichem Gründe dagegen sprechen, wird Ihr Arbeitgeber Ihren Wünschen nachkommen.
Notwendige Unterlagen:
- Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
- oder ein entsprechender Nachweis einer privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Bearbeitungsfristen:
Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Wenn Sie zunächst für einen kürzeren Zeitraum Pflegezeit vereinbart haben, so können Sie diese bis zur Höchstdauer verlängern, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer können Sie vom Arbeitgeber verlangen, wenn ein Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen ist.
Die Pflegezeit endet vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände,
- wenn Ihr naher Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig ist oder
- wenn eine häusliche Pflege nicht mehr möglich ist.
Tritt ein solcher Fall ein, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich davon unterrichten. Im Übrigen können Sie die Pflegezeit nur dann vorzeitig beenden, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 3 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz / PflegeZG) – Pflegezeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014