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Lebenslagen-> Bauen-> Erschließung-> Straßenbaubeitrag zahlen
Straßenbaubeitrag zahlen 


Die Städte und Gemeinden können die Grundstückseigentümer mittels eines Straßenbaubeitrags an den Kosten der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Gemeindestraßen beteiligen. Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kommt für folgende Bauvorhaben in Betracht:

  • Bau von zusätzlichen Einrichtungen an der Straße (zum Beispiel Parkstreifen, Gehweg, Straßenbeleuchtung)
  • Sanierung der Straße, wenn bloße Reparaturen nicht mehr sinnvoll oder unwirtschaftlich sind
  • Ausbau/Verbesserung eines Teils der Straße (zum Beispiel die Vergrößerung des Regenwasserablaufs)

Wie hoch der Straßenbaubeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Ein von der Gemeinde festgelegter Anteil davon wird anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Dabei werden sie abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) und der Art Straße (Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Hinweis!
Für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen können die Städte und Gemeinden sogenannte Anschlussbeiträge verlangen, um die Aufwand zu finanzieren. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (zur Erschließung von Grundstücken) besteht hingegen die Pflicht, die Grundstückseigentümer mittels eines Erschließungsbeitrags an den Kosten zu beteiligen.


Zuständigkeit

Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Voraussetzungen

Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die Straße angeschlossen ist, das heißt, wenn vom Grundstück aus eine Zufahrt eingerichtet werden kann.

Beitragschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks.



Ablauf

Im Zuge der Baumaßnahme erhalten Sie als Grundstückseigentümer einen Beitragsbescheid.



Bearbeitungsfristen:

Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.01.2014


 
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