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Abfallentsorgung 


Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen, ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der kreisfreien Stadt beziehungsweise des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer ist des Weiteren auch für die An- und Abmeldung der Mieter bei der Abfallbehörde verantwortlich.

Wenn Sie Mieter sind, ist Ihr Vermieter (der Grundstückseigentümer) für die Bereitstellung von Restabfallbehältern (graue Tonne), Bioabfallbehältern (braune Tonne), Papier-/­Pappe-/­Kartonage-­(PPK)-Sammelbehältern (blaue Tonne) und Wertstoffsammelbehältern (gelbe Tonne oder gelber Sack) entsprechend der jeweils gültigen Satzung zur Vermeidung, Verwertung und sonstiger Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) verantwortlich. Für die Entsorgung von beispielsweise Sperrmüll, haushalttypischen elektrischen und elektronischen Groß- und Kleingeräten, Fahrzeugteilen, Schadstoffen oder Wertstoffen, die in Containern an Sammelplätzen gesammelt werden, sind Sie selbst zuständig.

Die Entsorgung der Abfälle der Haushalte und der nicht verwertbaren Abfälle des Gewerbes in Sachsen ist Aufgabe der kreisfreien Städte und Landkreise, die für ihr Gebiet jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen haben.


TIPP: Über das für Ihre Stadt beziehungsweise Ihren Landkreis geltende System und die einzelnen Bestimmungen können Sie sich auf den Internetseiten Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt näher informieren. Dazu gehören Informationen über Abfallgebühren, An-, Ab- und Ummeldung von Abfallbehältern (vorgeschriebene Größen, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender und Abfallarten. Auskünfte und Beratung erhalten Sie auch schriftlich oder telefonisch von den Umwelt- oder Abfallämtern Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung.


Den Abfallkalendern und den Abfallsatzungen kann meistens auch entnommen werden, ob es für gewerbliche Abfälle Sonderregelungen gibt und welche Abfälle von der öffentlichen Entsorgung ausgeschlossen sind beziehungsweise bei besonderen Sammlungen oder auch an Wertstoffhöfen abgegeben werden können.

Auskünfte zu weiteren Entsorgungsregelungen (zum Beispiel für Altpapier, Glas, Problemabfälle/­Schadstoffe, Bio- und Grünabfälle, Leichtstoffe, Sperrmüll, Haushaltsgroßgeräte, Elektronikschrott) erteilt Ihnen ebenfalls die zuständige Institution (siehe "Zuständige Stelle").



Zuständigkeit

Stadtverwaltung oder Landratsamt bzw. das beauftragte Entsorgungsunternehmen



Ablauf

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abfälle anfallen, haben bei Ihrem Träger der öffentlichen Abfallentsorgung (siehe "Zuständige Stelle") alle Änderungen betreffend der Eigentümerschaft am Grundstück, der Anzahl der im Grundstück wohnenden Personen, des Bezugs und des Wegzugs bekanntzugeben.

Bei Übernahme eines Grundstücks sind Sie verpflichtet, die Bereitstellung von Abfallbehältern zu beantragen. Für An-, Um- und Abmeldungen bei der Abfallbehörde sind die Antragsformulare, die die Stadtverwaltungen und Landratsämter bereitstellen, zu verwenden. Informieren Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle über die genauen Erfordernisse.

 

FORMULARE:

  • Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
    Anzeige nach Bedienung der Ortsauswahl, alternativ im Internetauftritt der Behörde oder des Unternehmens


Notwendige Unterlagen:
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.


Bearbeitungsfristen:

Welche Fristen Sie bei An-, Um- und Abmeldungen einzuhalten haben, ist in der Satzung Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises festgelegt. Erkundigen Sie sich hierüber bitte ebenfalls bei der für Sie zuständigen Stelle (siehe "Zuständige Stelle").



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Eine landesweit einheitliche Gebührenregelung gibt es nicht. Die Höhe der Abfallgebühren wird von den Stadträten und Kreistagen beschlossen und durch Satzung festgelegt. Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Stelle (siehe "Zuständige Stelle").



Sonstiges

Wissenswertes zum Thema Abfall, Wertstoffe und Abfallwirtschaft sowie die Adressen von Abfallzweckverbänden und vieles andere mehr finden Sie auf den Internetseiten des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie:



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 20.01.2014



 
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