Lebenslagen-> Bauen-> Erschließung-> Anschlussbeitrag zahlen
Städte und Gemeinden – aber auch Zweckverbände – können die Grundstückseigentümer mittels eines Anschlussbeitrags an den Kosten des Baus oder der Erweiterung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen beteiligen.
Wie hoch der Anschlussbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Die Kommunen können aber auch entscheiden, nur einen Teil der Baukosten über Beiträge zu refinanzieren. Sie müssen eine entsprechende Beitragssatzung erlassen, die unter anderem den Beitragsmaßstab und den Beitragssatz festlegt. Die Beitragspflichtigen werden dabei abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen können die Städte und Gemeinden sogenannte Straßenbaubeiträge verlangen, um die Aufwand zu finanzieren. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (zur Erschließung von Grundstücken) besteht hingegen die Pflicht, die Grundstückseigentümer mittels eines Erschließungsbeitrags an den Kosten zu beteiligen.
- Erschließungsbeitrag zahlen
- Straßenbaubeitrag zahlen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- es tatsächlich an die Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist oder
- wenn die Gemeinde durch Satzung Anschlusszwang angeordnet hat, bereits dann, wenn das Grundstück angeschlossen werden könnte.
Beitragschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks.
Bearbeitungsfristen:
Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
- §§ 17 bis 25 SächsKAG – Beiträge für öffentliche Einrichtungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.01.2014