Lebenslagen-> Kinder und Beruf-> Pflege von Angehörigen-> Kurzzeitige Freistellung (A...
Wird ein naher Verwandter unerwartet zum Pflegefall, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein. Schnell muss eine Menge organisiert werden – eine kaum lösbare Aufgabe für Berufstätige.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beschäftigte in der Berufsausbildung haben neben dem Anspruch auf Pflegezeit auch einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage als so genannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Auch in dieser Zeit sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sozialversichert.
HINWEIS: Ihr Arbeitgeber ist zur Fortzahlung Ihres Gehaltes nur dann verpflichtet, wenn dem eine andere gesetzliche Vorschrift zugrunde liegt oder wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Voraussetzungen
Sie sind
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer,
- in einer betrieblichen Berufsausbildung oder
- wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen
(zu diesen gehören Sie zum Beispiel auch, wenn Sie in Heimarbeit beschäftigt sind).
Ein naher Angehöriger wird unvermutet zum Pflegefall und Sie müssen eine bedarfsgerechte Pflege organisieren.
Als nahe Angehörige gelten:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner eine eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Ablauf
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass und wie lange Sie kurzzeitig von der Arbeit freigestellt werden müssen.
Notwendige Unterlagen:
Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen und die Notwendigkeit Ihrer Freistellung verlangen.
Bearbeitungsfristen:
Im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014