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Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, die Pflege nahestehender Angehöriger besser mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu vereinbaren. Im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin können Sie Ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre lang auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Während der Pflegephase erhalten Sie einen Lohnvorschuss, den Sie später ausgleichen:
- Sind Sie beispielsweise vollzeitbeschäftigt und halbieren Ihre Arbeitszeit in der Pflegephase, erhalten Sie ein Gehalt von 75 Prozent des bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens.
- Zum Ausgleich arbeiten Sie nach der Pflegephase wieder voll, beziehen aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Kündigungsschutz
Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase darf Ihnen nicht gekündigt werden, eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmen und mit Bestätigung der Abteilung Arbeitsschutz bei der Landesdirektion Sachsen, Standort Dresden, möglich.
- Wege zur Pflege
Pflegeportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist eine individuelle, schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin.
Ablauf
- Umfang und Dauer der Arbeitszeitreduzierung
- Arbeitszeitausgleich vor und nach der Pflegezeit ("Ansparen" / Abgelten)
- Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Arbeitnehmer / Arbeitgeber oder Antrag auf Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben)
Besteht Einverständnis über den Rahmen der Familienpflegezeit, treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung über die Familienpflegezeit.
Notwendige Unterlagen:
- Familienpflegezeitvereinbarung
- Entgeltbescheinigung der letzten zwölf Monate
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
- Nachweis über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung oder Antrag auf Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abgeschlossene Gruppenversicherung
Bearbeitungsfristen:
- maximale Pflegezeit: 24 Monate
- anschließend Nachpflegephase zum Gehaltsausgleich (im Normalfall ebenso lange wie die Pflegephase
Sonstiges
Arbeitgeber-Förderung durch zinsloses Darlehen
Als Arbeitgeber können Sie Lohnvorschüsse, die Sie Beschäftigten während der Pflegephase zahlen, mit einem zinslosen Darlehen der KfW Bankengruppe refinanzieren. Den Antrag nimmt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entgegen.
Rechtssicherheit über den Ausgleich des vorgeschossenen Entgelts bieten Ihnen die gesetzlichen Ausfallgarantien und die private Familienpflegezeitversicherung.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.01.2014