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Einigung auf Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit darf jeder Elternteil im Durchschnitt des Monats bis zu 30 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten. Diese Teilzeitarbeit können Sie nach Einigung über Umfang und Ausgestaltung bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber leisten. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers können Sie in diesem Umfang auch bei einem anderen Unternehmen oder in selbstständiger Tätigkeit arbeiten.
Ihr Arbeitgeber kann Ihrem Wunsch auf Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder auf selbständige Tätigkeit im Einzelfall dringende betriebliche Gründe entgegenhalten. Die Ablehnung muss Ihnen innerhalb von vier Wochen schriftlich zugehen. Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.
Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit
Soweit Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten möchten, Sie sich mit ihm aber leider nicht über die Verringerung der bisherigen Arbeitszeit einigen konnten, können Sie unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit bis zu zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen – und gegebenenfalls auch gegen den Willen Ihres Arbeitgebers durchsetzen.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung).
- Ihr Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Ihre vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll sich für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringern.
- Ihrem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
- Sie haben Ihren Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Will Ihr Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Stimmt er einer Arbeitszeit-Verringerung nicht oder nicht rechtzeitig zu, können Sie Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Voraussetzungen
Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und haben einen Anspruch auf Elternzeit / Elterngeld.
Ablauf
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich, dass Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten.
- Halten Sie in der Mitteilung konkret fest, ab wann Sie in Teilzeit arbeiten wollen und welchen Umfang Sie wünschen.
- Erleichtern Sie Ihrem Arbeitgeber die Planung, indem Sie einen Vorschlag zur Verteilung der Arbeitszeit machen.
Bearbeitungsfristen:
- schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber: spätestens sieben Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit
Sonstiges
Einkommen aus Teilzeitarbeit wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter Anspruch, zu den vorherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 15 Absätze 4 bis 7 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) – Anspruch auf Elternzeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014