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Anmeldung für einen Hortplatz (Grundschulalter) 


Für Kinder im Grundschulalter haben sächsischen Städte und Gemeinden ein bedarfsgerechtes Angebot an Hortplätzen zu schaffen. Wenn Sie auch Ihr Kind außerhalb der Unterrichtszeiten in einem Hort betreuen lassen wollen, können Sie dies direkt in der Einrichtung beantragen. Viele Grundschulen haben einen Schulhort im Haus, aber auch eine Reihe von Kindergärten und Krippen (Kindertageseinrichtungen) bieten eine Hortbetreuung an. Den Hortplatz beantragen Sie formlos direkt im Hort oder in der Kindertageseinrichtung.



Zuständigkeit

eine Einrichtung Ihrer Wahl



Voraussetzungen
  • physische und psychische Gesundheit


Ablauf

kommunale Einrichtungen

  • Suchen Sie sich einen passenden Hort oder eine Kindereinrichtung, die Hortbetreuung anbietet, aus. In größeren Städte und Gemeinden erhalten Sie im Rathaus eine kostenlose Übersicht.
  • Fragen Sie vor Ort nach, ob die Einrichtung für Ihr Kind in Frage kommt.
  • Lassen Sie Ihr Kind vor Betreuungsbeginn von einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin untersuchen und bitten Sie um ein Attest.
  • Die Leitung der betreuenden Einrichtung benötigt von Ihnen das Gesundheitszeugnis und den Impfnachweis.
  • Vor der Aufnahme in eine Einrichtung schließt der Träger mit den Eltern einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen und regelt insbesondere die tägliche Betreuungsdauer.
Hinweis: Ging Ihre Tochter oder Ihr Sohn schon als Kindergartenkind in die Einrichtung, müssen Sie kein ärztliches Attest vorlegen.

Einrichtungen freier Träger und privater Betreiber

Erkundigen Sie sich nach den Anmeldeformalitäten bitte direkt beim freien Träger oder dem Betreiber des Hortes.



Notwendige Unterlagen:
  • ärztliches Attest
  • Impfnachweise


Bearbeitungsfristen:

Ihr Kind muss vor der Einschulung im Hort angemeldet werden. Der Betreuungsvertrag endet automatisch, sobald Ihr Kind die vierte Klasse abgeschlossen hat (sechste Klasse im Hort an der Förderschule).



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Elternbeitrag in Sachsen: mindestens 20, höchstens 30 Prozent der Betriebskosten. Die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat in einer Satzung fest.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014



 
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