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Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags beantragen 


Sie verfügen nur über ein geringes Einkommen und bringen den Elternbeitrag kaum auf? Wenn Ihnen die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist, erhalten Sie unter Umständen eine Ermäßigung oder der Elternbeitrag wird Ihnen ganz erlassen. Ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung geht oder in die Kindertagesstätte eines freien Trägers, spielt dabei keine Rolle.



Zuständigkeit

Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes bzw. örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe



Voraussetzungen
  • Wer den Antrag stellt, muss mit dem betreuten Kind in einem Haushalt leben und das Sorgerecht haben.
  • Nachweis, dass die Belastung mit dem vollen Elternbeitrag nicht zumutbar ist.


Ablauf
  • Den Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen – in der Regel beim Jugendamt.
  • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
  • Den Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Hier wird anhand Ihrer Einkommenssituation geprüt, in welchem Umfang Ihnen der Elternbeitrag zuzumuten ist.
  • Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.


Notwendige Unterlagen:
  • Kopie des Betreuungsvertrages bei Einrichtungen freier Träger
  • Nachweise des Einkommens wie Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheide, Bafög-Bescheide
  • Nachweis der Mietkosten
  • bei selbst genutztem Eigenheim: Nachweis über Zinszahlungen und so genannte kalte Nebenkosten wie Grundsteuer, Wasser-/Ab-
    wasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr
  • Belege über Beiträge für Versicherungen und andere regelmäßige Ausgaben
Hinweis: Die kommunalen Träger verlangen unterschiedliche Nachweise über die Einkommenssituation. Diese hängen auch davon ab, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin angestellt ist oder freiberuflich arbeitet, studiert oder arbeitslos ist. Eine vollständige Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.


Bearbeitungsfristen:

Im Bescheid wird Ihnen mitgeteilt, wie lange Ihnen der Elterbeitrag ermäßigt oder erlassen wird. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Vor Ablauf der Frist müssen Sie einen neuen Antrag stellen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014


 
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