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Kündigung während der Elternzeit 


Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber auch eine Kündigung durchsetzen. Gründe könnten etwa sein, dass der Betrieb stillgelegt wird oder in die Insolvenz geraten ist. Zudem könnte auch das Verhalten des oder der Beschäftigten Anlass zu einer Kündigung geben. Die Kriterien dafür sind allerdings sehr hoch.

Ob eine Kündigung während der Elternzeit zulässig ist, wird in der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, entschieden. Dort muss der Arbeitgeber – bei insolventen Betrieben auch der Insolvenzverwalter – die beabsichtigte Kündigungen für zulässig erklären lassen.



Zuständigkeit

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz



Voraussetzungen

Der Arbeitgeber muss dringende Gründe für eine Kündigung geltend machen.



Ablauf
  • Der Arbeitgeber (oder Insolvenzverwalter) stellt einen formlosen Antrag bei der Landesdirektion Sachsen (Arbeitsschutzbehörde).
  • Der oder die zu Kündigende erhält durch die Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, zu den vorgebrachten Kündigungsgründen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
  • Die Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz wichten die Interessen der Beteiligten und treffen eine unabhängige Entscheidung.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten je einen Bescheid.
  • Liegt dem Arbeitgeber die Erklärung der Zulässigkeit vor, so darf er die Kündigung aussprechen. Die vertragliche Kündigungsfrist ist dabei zu beachten.

Klage bei unzulässiger Kündigung

Falls Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Elternzeit kündigt, ohne dass Sie eine Zulässigkeitserklärung von der Arbeitsschutzbehörde erhielten, sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, um die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zu erzielen.



Bearbeitungsfristen:

Feststellungsklage bei unzulässiger Kündigung:

  • innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht

Einspruch gegen die Zulässigkeitserklärung (Rechtsbehelfsverfahren):

  • innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zulässigkeitserklärung bei der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Arbeitgeber. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen. Die Kosten für das Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch) gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (entfällt bei vollem Erfolg).



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014


 
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