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Mietschulden-Übernahme bei Wohnungskündigung oder Räumungsklage beantragen (Empfänger von Sozialhilfe)...
Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)...
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Zuständigkeit
Voraussetzungen
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Wenn Mietschulden angefallen sind und Ihnen die Räumung der Wohnung droht, kann das Sozialamt in bestimmten Fällen diese Mietschulden übernehmen.
Die Hilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. Die Entscheidung darüber hängt immer vom Einzelfall ab, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
HINWEIS: Suchen Sie als Erstes den Kontakt zu Ihrem Vermieter. Sofern Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, können Sie mit diesem zum Beispiel eine Ratenzahlung der aufgelaufenen Mietschuld vereinbaren.
- Armut und wirtschaftliche Not
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- drohende Wohnungslosigkeit wegen Kündigung oder Räumungsklage aufgrund von Mietrückständen
Weitere Voraussetzungen
- die monatliche Miete muss angemessen sein
- die Zahlung der zukünftigen Mieten muss gesichert sein
Ablauf
- Formulieren Sie einen schriftlichen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen.
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Falls die Mietschulden übernommen werden, erhält der Vermieter in der Regel die Zahlung direkt von der zuständigen Stelle.
Notwendige Unterlagen:
- formloser Antrag
- Mietvertrag
- Kündigung oder Räumungsklage
- aktuelle Aufstellung über den Mietrückstand – als "Mietkontenspiegel" beim Vermieter erhältlich
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Leistungsbescheide und Gehaltsabrechnungen)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Falls nötig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Der Antrag ist für Sie kostenfrei.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014