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Wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze (abhängige vom Geburtsjahr, derzeit 65 Jahre und 2 Monate) noch nicht erreicht haben sowie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, können Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Dazu gehören Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (zum Beispiel Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung), Geldleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sachleistungen.
Das Arbeitslosengeld II wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind:
Hinweis: Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Bedarfen für die Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, nicht aber die Tilgungsraten für Kredite.
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pauschalierter Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (wie etwa für Ernährung, Kleidung, Körperpflege)
Die Höhe hängt davon ab, ob Sie mit einem Partner (nicht dauernd getrennt lebende/r Ehegattin/Ehegatte, nicht dauernd getrennt lebende/r Lebenspartner/in, Partner in einer Gemeinschaft, die einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft ähnlich ist) in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Bei hilfebedürftigen, unverheirateten Kindern unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern richtet sich die Höhe des Regelbedarfs nach dem Alter. -
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung wie Diabetes, Sonderbedarfe, dezentrale Warmwasserversorgung) -
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind) – Wenn für die Aufnahme einer Arbeit ein Umzug notwendig ist oder Sie in eine günstigere Wohnung umziehen, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Holen Sie bitte unbedingt zuvor die Zustimmung der zuständigen Stelle ein. -
weitere Geld- oder Sachleistungen, zum Beispiel
- Erstausstattung für Bekleidung
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (zum Beispiel Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf)
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft herangezogen.
Achtung! Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert.
Pauschalierter monatlicher Regelbedarf (Regelung 2014)
- Alleinstehende: EUR 391
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Bedarfsgemeinschaften:
- zwei volljährige Partner: EUR 703 = 2 x EUR 353
- Alleinerziehende: EUR 391
- zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: EUR 229
- zuzüglich je Kind ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: EUR 261
- zuzüglich je Kind ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: EUR 296
- Junge Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: EUR 313
Hinweis: Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen.
Einmalige Leistungen
Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistungen gewährt werden:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf so genannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
Diese umfassen folgende Leistungsarten:
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Schülerbeförderungskosten
- Angemessene Lernförderung
- Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.
Sozialversicherung
Während Sie Arbeitslosengeld II beziehen, sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Versicherungsfreiheit für privat oder nicht Krankenversicherte
Keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie
- bei bestehender Privatversicherung
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wenn Sie weder in einer gesetzlichen noch einer privaten Krankenversicherung sind und einer der folgenden Gruppen angehören (nach SGB V, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2):
- hauptberuflich Selbstständige
- Personen mit Einkommen über der Bemessungsgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), Beamte und andere
- Hinterbliebene mit Versorgungsbezügen
Versicherungsfreiheit für Antragstellende ab 55 Jahre
Falls Sie im Alter ab 55 Jahren Arbeitslosengeld II beantragen und in den zurückliegenden fünf Jahren kein Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, sind Sie versicherungsfrei. Bedingung: Sie müssen mindestens die Hälfte dieser Zeit (nach SGB V, § § 6 und 8 sowie § 5 Abs. 5)
- versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit gewesen sein oder
- eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt haben.
Versicherungsfreiheit bei Erwerbsunfähigkeit
Wer erwerbsunfähig ist und Sozialgeld erhält, ist ebenfalls nicht versicherungspflichtig.
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Für eine private Versicherung oder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) erhalten Nicht-Versicherungspflichtige einen Zuschuss.
Rentenversicherung
Zum 01.01.2011 entfiel die gesetzliche Rentenversicherungspflicht während des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezugs wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt.
Anrechenbares Einkommen – Freibeträge bei Vermögen
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen.
Von Ihrem (Brutto)-Einkommen können Aufwendungen abgesetzt werden, zum Beispiel:
- darauf entfallende Steuern,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und
- Werbungskosten
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht)
- eine Pauschale Von EUR 30,00 pro Monat für angemessene private Versicherungen (zum Beispiel Hausratsversicherung) und
- Beiträge für eine „Riester-Rente“.
Aus Erwerbseinkommen wird ein weiterer Freibetrag gewährt. Die Höhe hängt vom Umfang Ihres erzielten Brutto- und Nettoeinkommens ab.
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben. Vom Vermögen werden verschiedene Beträge abgesetzt, wie der Grundfreibetrag:
Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von EUR 150,00 je vollendetem Lebensjahr zu, mindestens EUR 3.100,00 und maximal – je nach Altersgrenze – zwischen EUR 9.750,00 und EUR 10.050,00. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
Weitere Informationen
- Merkblatt "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld"
- Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
- Merkblätter englisch, russisch, türkisch
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Anrechnung von Vermögen auf das Arbeitslosengeld II
Bundesagentur für Arbeit -
Freibetragsrechner
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zuständigkeit
Jobcenter
Voraussetzungen
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Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. -
erwerbsfähiges Alter
Das 15. Lebensjahr ist vollendet und die maßgebliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahrgang, derzeit 65 Jahre und 2 Monate) noch nicht erreicht. -
Bedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. Dies bedeutet, dass Sie vorrangig Ihre Arbeitskraft und eigenes Einkommen und Vermögen sowie das der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsetzen müssen. -
keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte
(wie etwa gegen geschiedene Ehegatten, Vater des Kindes) - gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Leistungen erhält auch, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Nichterwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Kinder unter 16 Jahren) erhalten Sozialgeld. Bezieher einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung haben allerdings keinen Anspruch auf Sozialgeld, sondern können bei Bedürftigkeit Leistungen der Sozialhilfe beantragen.
Ablauf
Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Vordrucke und Zusatzblätter mit Anleitungen (auch auf Englisch, Türkisch und Russisch) stehen Ihnen als Online-Formulare zur Verfügung.
Antragsformulare in Papierform erhalten Sie nur bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Beachten Sie die Anleitung und lesen Sie die Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie den Antrag aus und rufen Sie auch die nötigen Zusatzblätter ab für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
- Füllen Sie die Vordrucke bitte gewissenhaft und vollständig aus.
- Stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich ein.
Prüfung und Bewilligung
Die verantwortlichen Mitarbeiter der zuständigen Stelle prüfen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II anhand der eingereichten Antragsunterlagen.
Über die Bewilligung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Geldleistungen erhalten Sie zum Monatsanfang auf das Konto eines deutschen Kreditinstituts, das Sie im Antrag angegeben haben. Zahlungen können auf Ihren Wunsch hin auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.
Wenn Sie das Geld nicht auf ein Konto überweisen lassen, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt (kostenpflichtig). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen. Die Filialen der Deutschen Post und der Deutschen Postbank zahlen den Betrag an Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person auch bar aus.
Arbeitsuche und -vermittlung
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und den Vermittlungsangeboten Ihrer zuständigen Stelle Folge leisten. Eine Arbeit wird Ihnen nicht zugemutet, wenn die Betreuung eines Kleinkindes oder die Pflege eines Angehörigen nicht sichergestellt ist.
Änderungen melden
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
- Nachweise über Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (etwa über Zahlungen von Lohn, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- gegebenenfalls Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter oder einer anderen Agentur für Arbeit
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
- Nachweise über Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
Bearbeitungsfristen:
Antrag
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden auf Antrag erbracht. Für den Antrag auf Arbeitslosengeld II gibt es keine Abgabefrist.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistung zu stellen, um nicht in finanzielle Not zu gelangen.
Zahlungsbeginn
Maßgebend für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag der Antragstellung. Für Zeiten davor können Sie grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Bezugsdauer
Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt, es sei denn, die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, entfallen.
Um die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüfen zu können, werden die Leistungen jedoch grundsätzlich für sechs Monate bewilligt. Sofern bei Antragstellung bereits erkennbar ist, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf des regelmäßigen Bewilligungszeitraumes entfällt, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.
Wenn Sie nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes weiterhin auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II angewiesen sind, müssen Sie diese neu beantragen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Bei Barauszahlung mit Zahlungsanweisung entstehen Kosten von mindestens EUR 2,10, die von der auszuzahlenden Leistung abgezogen werden.
Sonstiges
Anspruch auf Sozialhilfe
Sind Sie hilfebedürftig, aber nicht erwerbsfähig, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug kann unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Dem Rentenversicherungsträger können Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemelde werden, wenn Sie
- selbst eine Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen)
- für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen,
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und Ihr Vermittlungsgesuch im Abstand von drei Monaten erneuert haben sowie
- Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht bezogen haben.
Auch in dieser Zeit können Sie die Eingliederungsleistungen der zuständigen Stelle, wie Beratung, Vermittlung und Förderung in Anspruch nehmen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Erwerbsfähigkeit
- § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Hilfebedürftigkeit
- §§ 19 bis 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 mit freundlicher Unterstützung durch die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 01.01.2014