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Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder ("Anwalt des Kindes") 
Bestellung eines Verfahrensbeistandes für minderjährige Kinder nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)...


In einem Verfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand (auch "Anwalt des Kindes" genannt) hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.

Typische Fälle sind die Regelung der elterlichen Sorge und Verfahren, in denen der Umgang eines Elternteils oder eines Dritten (etwa der Großeltern) mit dem Kind zu regeln ist. Verfahrensbeistände sind darüber hinaus auch in Verfahren zu bestellen, in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.

Wird das Kind durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder einen anderen Bevollmächtigten angemessen vertreten, ist ein Verfahrensbeistand nicht notwendig.

Hinweis: Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.


Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht


Voraussetzungen

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands erfolgt, wenn

  • in einem gerichtlichen Verfahren zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern, ein Elternteil, Vormund) ein erheblicher Interessengegensatz besteht, so dass diese nicht mehr geeignet sind, die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und die Interessen des Kindes deshalb im Verfahren unterzugehen drohen,
  • das Wohl eines Kindes in seiner Familie gefährdet ist und das Familiengericht darüber entscheiden muss, ob das Kind bei seinen Eltern bleiben kann oder ob den Eltern Teile des Sorgerechts oder gar die gesamte Personensorge entzogen werden müssen oder
  • die Herausgabe oder das Verbleiben des Kindes von oder bei einer Pflegeperson oder anderen Umgangsberechtigten Gegenstand des Verfahrens ist.

 

Qualifikation des Verfahrensbeistands

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.



Ablauf

Das zuständige Gericht bestellt einen Verfahrensbeistand von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich – die Bestellung kann aber von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten (etwa Familienangehörige oder andere dem Kind nahestehende Personen) angeregt werden. Kinder können den Antrag ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch selbst stellen.

Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person alle Voraussetzungen erfüllt und bestellt sie zum Verfahrensbeistand, wenn sie geeignet ist.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Der Verfahrensbeistand erhält eine Vergütung, wenn er diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt. Diese beträgt in Abhängigkeit vom Umfang der übertragenen Aufgaben EUR 350,00 oder EUR 550,00.

Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält einen Aufwendungsersatz. Dieser bemisst sich grundsätzlich nach den für Vormünder geltenden Regelungen. Vergütung und Aufwendungsersatz werden aus der Staatskasse gezahlt.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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