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Strafanzeige erstatten bei Taten im Rahmen von häuslicher Gewalt 


Wenn Sie eine Straftat in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (etwa Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung) zur Anzeige bringen wollen, so wählen Sie im Notfall den Polizeiruf 110, welcher rund um die Uhr besetzt ist. Wenn jemand verletzt wurde, so wird eine Ambulanz zum Einsatzort geschickt.

Liegt keine akute Gefahrensituation vor, können Sie jede Polizeidienststelle aufsuchen, dort den Fall schildern und Anzeige erstatten.

Hinweis: Mit Ihrer Anzeige lösen Sie polizeiliche Ermittlungen aus. Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Anzeige zurückzuziehen. Wenn Sie eine Straftat vortäuschen oder jemanden ungerechtfertigt beschuldigen, können Sie sich selbst strafbar machen. Außerdem erschweren Sie dadurch die Ermittlungsarbeit bei anderen Delikten, denn die Polizei muss auch Ihrer "vorgetäuschten Straftat" nachgehen.


Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Sie sind Opfer oder Zeuge einer Straftat im Rahmen von häuslicher Gewalt.

Häusliche Gewalt umfasst Gewalt in ihren vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere alle Formen

  • seelischer,
  • sexueller,
  • körperlicher und
  • sozialer Gewalt

zwischen Erwachsenen und gegenüber Kindern und Jugendlichen.

Die Opfer von häuslicher Gewalt stehen oder standen meist in enger persönlicher Beziehung zum Täter. Der Ort der häuslichen Gewalt ist oft die Familie, die häusliche Gemeinschaft.

Häusliche Gewalt findet aber auch in anderen Lebensbereichen statt.



Ablauf

Im Notfall wählen Sie den Polizeinotruf 110!

  • Wenn Sie die Polizei zum Tatort gerufen haben, so nehmen die Beamten Ihre Anzeige an Ort und Stelle auf. Die Polizeibeamten werden je nach Schwere Ihrer Verletzungen und ihrem persönlichen Wunsch eine Ambulanz oder einen Notarzt rufen.
  • Ansonsten können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei wird den Fall zur Bearbeitung an die Polizeidienststelle weiterleiten, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Täters liegt.

  • Die Beamten nehmen zunächst Ihre Personalien und dann Ihre Angaben zum Tathergang beziehungsweise Ihre Beobachtungen auf und protokollieren diese. Sie bestätigen die Angaben durch Ihre Unterschrift.
  • Die Polizeibeamten werden Ihnen eine Entscheidung abverlangen, ob Sie Strafantrag stellen. Viele Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt können nur auf einen solchen Antrag hin verfolgt werden. Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung noch nicht sicher sein, wird Ihnen eine Frist für die Entscheidung eingeräumt.

Wenn Sie als Opfer es wünschen, wird die zuständige Koordinierungs- und Beratungsstelle für häusliche Gewalt informiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Koordinierungs- und Beratungsstellen, aber auch Mitarbeiterinnen von Frauen- und Kinderschutzhäusern und anderen sozialen Beratungsstellen beraten Opfer von häuslicher Gewalt fachkundig und individuell und zeigen Auswege aus ihrer Situation auf. Sie begleiten Sie auch zu Gericht und helfen Ihnen bei der Beantragung gerichtlicher Schutzanordnungen.

Sind Kinder betroffen (auch indirekt), so prüft die Polizei, ob das Jugendamt beteiligt werden muss.

Geht vom Täter eine gegenwärtige Gefahr für die Mitbewohner aus, so kann ihn die Polizei mit sofortiger Wirkung für maximal zwei Wochen aus der Wohnung verweisen.



Notwendige Unterlagen:

Es wird empfohlen, ein Ausweisdokument zur Anzeigenerstattung mitzubringen. Im Einzelfall unterstützen weitere Unterlagen die polizeilichen Ermittlungen. Dazu gehören beispielsweise ärztliche Atteste oder Untersuchungsberichte der Institute für Rechtsmedizin.



Sonstiges

Wenn Sie verletzt wurden, sollten Sie zunächst ärztlichen Rat einholen oder die Notrufnummer 112 wählen. So können Ihre Verletzungen unverzüglich versorgt werden. Zugleich wird der behandelnde Arzt oder ein Rechtsmediziner Ihre Verletzungen dokumentieren und damit wichtige Beweise sichern. Dies ist wichtig, weil eine zeitnahe Dokumentation einen erheblichen Einfluss auf die weitere Beweisführung hat.

Verletzte Opfer bittet die Polizei in der Regel, den behandelnden Arzt oder Rechtsmediziner von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Nur wenn Sie Ihr Einverständnis erklären und das entsprechende Formular unterzeichnen, ist es Ärzten gestattet, der Polizei Informationen zu den Verletzungen zu übermitteln.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 22.01.2015




 
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