Lebenslagen-> Familie in Not-> Beziehungskrise, Trennung, ...-> Zuweisung der Ehewohnung
Für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Wohnung einem Ehepartner zur Nutzung überlassen wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Familiengericht das Verbleiben des Partners als "unbillige Härte" ansieht.
Oft ist es den Partnern gar nicht möglich, getrennt zu leben, da sich beide nur eine Wohnung leisten können. Als mildere Lösung kann das Familiengericht dann auch nur ein oder mehrere Zimmer zuweisen.
Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen schon Drohungen mit Gewalthandlungen aus – weist das Gericht dem betroffenen Ehegatten die gesamte Wohnung regelmäßig zur Alleinnutzung zu. Das trifft in der Regel auch für den Partner zu, bei dem die Kinder wohnen wollen, wenn dem Elternteil zudem auch die elterliche Sorge übertragen wird.
Die Wohnung wird in bestimmten Fällen einem Ehepartner selbst dann allein zugewiesen, wenn sie dem anderen Partner gehört (vor der Ehe erworbene Eigentumswohnung). Denkbar ist beispielsweise, dass die Mutter die gemeinsamen Kinder versorgt, die in der Nähe zur Schule gehen und im Wohnumfeld verwurzelt sind. Die Frau muss dem Ehemann dann allerdings Miete für seine Wohnung zahlen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Das gemeinsame Nutzen der Wohnung stellt eine "unbillige Härte" dar, etwa
- bei Androhen und Ausüben von Gewalt oder
- bei Gefahren für das Wohl der Kinder, die im Haushalt leben.
- Einigungsversuche der Ehepartner sind gescheitert oder kommen nicht zustande.
Ablauf
Auch außerhalb eines Scheidungsverfahrens ist es empfehlenswert, für die Antragstellung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu Rate zu ziehen.
- Den formlosen Antrag reichen Sie in der Regel über einen Anwalt oder eine Anwältin beim zuständigen Gericht ein.
- Das Familiengericht ordnet nach Abwägen aller Umstände an, wie und von wem die Wohnung künftig zu nutzen ist.
- Sollte der betreffende Ehepartner den Auszug verweigern, kann das Gericht auf Antrag Zwangsmaßnahmen verfügen.
Bearbeitungsfristen:
Die Zuweisung gilt nur für den Zeitraum des Getrenntlebens. Im Zusammenhang mit der Scheidung entscheidet das Gericht neu, wer in der Ehewohnung verbleiben soll.
Bekundet der ausgezogene Partner nicht innerhalb eines halben Jahres ernstliche Rückkehrabsichten, wird angenommen, dass er dem verbliebenen Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Sonstiges
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Ehewohnung bei Getrenntleben
- § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Getrenntleben
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014