Lebenslagen-> Familie in Not-> Gewalt in der Familie-> Entschädigung für Opfer von...
Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, so können Sie vom Staat unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Die Bedingungen regelt das Opferentschädigungsgesetz (Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten / OEG).
Die Leistungen bei Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland orientieren sich inhaltlich an den Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – BVG) vorsieht und können etwa in der Übernahme von Heilbehandlungskosten, aber auch in Rentenleistungen für Beschädigte oder deren Hinterbliebene bestehen. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Einzelfall.
Beschädigte infolge einer Gewalttat im Ausland können (unter bestimmten Umständen) Heil- und Krankenbehandlung sowie Einmalzahlungen in Höhe der anerkannten Schädigungsfolgen erhalten.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland Opfer eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs (zum Beispiel eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung) geworden sind und dabei einen gesundheitlichen Schaden davon getragen haben.
Auch wenn Sie einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt haben und dadurch verletzt wurden, kann ein Anspruch bestehen.
Antragsberechtigte
- deutsche Staatsangehörige
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
- unter bestimmten Voraussetzungen sonstige ausländische Staatsangehörige
Sie haben nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn Sie die Schädigung nicht selbst verursacht oder durch Ihre Verhalten provoziert haben.
HINWEIS: Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen Ansprüchen zusammen, so kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz entfallen oder gemindert werden.
Ablauf
Antragstellung
Den Antrag auf die entsprechende Leistung stellen Sie bitte schriftlich auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck, beachten Sie dazu auch die Hinweise im Merkblatt.
-
Rufen Sie das für Sie zutreffende Antragsformular und das Merkblatt in Amt24 auf und drucken Sie die Dokumente aus:
FORMULARE:- Antrag auf Beschädigten-Versorgung
- Antrag auf Eltern-Versorgung
- Antrag auf Waisen/Halbwaisen-Versorgung
- Antrag auf Witwen/Witwer/Lebenspartner-Versorgung
- Merkblatt zum Opferentschädigungsgesetz
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus, fügen Sie das Datum und Ihre Unterschrift hinzu.
- Senden Sie den Antrag an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle schreibt Sie an und sendet Ihnen die weiteren Antragsunterlagen zu.
Antragsprüfung und Bescheid
Der Sachverhalt wird von Amts wegen aufgeklärt. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzuwirken. Die Verwaltungsbehörde kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen sowie
- Urkunden beschaffen oder verlangen, dass diese von den Beteiligten vorgelegt werden.
Mit Einverständnis oder auf Wunsch der Antragstellenden oder Versorgungsberechtigten kann die Verwaltungsbehörde von den jeweiligen Trägern Krankenpapiere, Aufzeichnungen und ähnliche Unterlagen zur Einsicht heranziehen.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Sie Opferentschädigung erhalten.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular für die entsprechende Leistung
- Nachweise und Unterlagen auf Anforderung
Bearbeitungsfristen:
- Antragsfrist:
Antrag auf Opferentschädigung innerhalb eines Jahres nach der erlittenen Tat - Leistungsgewährung:
bei bestehendem Anspruch rückwirkend ab dem Monat der Gewalttat
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014