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Täter-Opfer-Ausgleich 


Täter und Opfer einer Straftat können sich in einem so genannten Täter-Opfer-Ausgleich darum bemühen, in einem moderierten Schlichtungsgespräch ihren Konflikt beizulegen oder zu entschärfen.

Für das Opfer bietet ein Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, der beschuldigten Person in einer neutralen und sichern Umgebung und unter Aufsicht eines neutralen Vermittlers mit den körperlichen, seelischen und wirtschaftlichen Folgen seiner Tat zu konfrontieren.

Der Täter oder die Täterin hingegen kann im Gespräch dazu beitragen, den durch ihn entstandenen Schaden zu begrenzen und wieder gut zu machen. Er hat auch die Gelegenheit, seine Straftat dem Opfer gegenüber zu bereuen und sich glaubhaft zu entschuldigen.

Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sich je nach Aufrichtigkeit des Bemühens um Wiedergutmachung strafmildernd für den Täter oder die Täterin auswirken oder zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen.



Voraussetzungen
  • Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat nach Prüfung des Falles befunden, dass eine Täter-Opfer-Ausgleich in Frage kommt.
  • Beide Parteien sind zu einer Schlichtung bereit.
  • Der Täter oder die Täterin gesteht die Schuld ein.


Ablauf

Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch eine der beteiligten Personen eingeleitet werden.

  • Zunächst beauftragt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Schlichtungsstelle (bei erwachsenen Beschuldigten der soziale Dienst der Justiz, bei minderjährigen Beschuldigten das Jugendamt), den Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
  • Vor dem eigentlichen Schlichtungsgespräch führt die Schlichtungsstelle jeweils ein Gespräch mit dem Opfer und der beschuldigten Person mit dem Ziel,
    • die Erwartungen und Empfindungen der Beteiligten kennenzulernen und
    • die Regeln eines Ausgleichgesprächs zu erklären.
  • Der nächste Schritt ist das gemeinsame Schlichtungsgespräch:
    • Der Konfliktschlichter moderiert und steuert das Gespräch.
    • Der Konfliktschlichter überwacht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 46a Strafgesetzbuch (StGB) – Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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