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Scheidung, Verbundverfahren beantragen 
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)...


Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch andere Familiensachen zu verhandeln und zu entscheiden sind, werden die Verfahren häufig miteinander verbunden. Langjährige Auseinandersetzungen mit ihren unangenehmen Folgen (mit häufig unabsehbaren Kosten) lassen sich so vermeiden. Die Folgesachen werden jedoch nur dann im Verbundverfahren verhandelt, wenn die Anträge dazu rechtzeitig vorliegen.

Versorgungsausgleich

Einzig der Versorgungsausgleich wird noch im Zwangsverbund entschieden. Auch ohne Antrag entscheidet das Gericht immer von Amts wegen, wie die unterschiedlichen Renten-Versorgungsansprüche der Partner auszugleichen sind.

Scheidung und andere Familiensachen

Auf Antrag einer oder eines Beteiligten kann das Familiengericht über sogenannte Scheidungsfolgesachen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht und ähnliches) verhandeln.

Wird der Antrag zu der Scheidungsfolgesache vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache gestellt, entsteht automatisch ein Verbund. Das bedeutet, alle Folgesachen gehen auf das Gericht über, das für die Scheidung zuständig ist und werden dort gemeinsam verhandelt und entschieden.

Weitere Informationen:



Zuständigkeit
Familiengericht am Amtsgericht, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist


Voraussetzungen

Stimmen beide Eheleute einer Scheidung zu, muss lediglich die einjährige Trennungszeit nachgewiesen werden. Nur wenn eine unzumutbare Härte geltend gemacht werden kann, ist die Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennung denkbar.

Eine streitige Scheidung ist erst nach dreijähriger Trennungszeit möglich. Es sei denn, der oder die Antragstellende beweist, dass die Ehe gescheitert ist.



Ablauf
  • Wählen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens (nach Bedarf Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer).
  • Nach dem Beratungsgespräch erteilen Sie dem Anwalt oder der Anwältin den Scheidungsauftrag und die Vertretungsvollmacht (bereitet der Anwalt vor).
  • Der Anwalt oder die Anwältin sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags zu.
  • Sie bestätigen der anwaltlichen Vertretung, dass Sie mit dem Entwurf einverstanden sind und überweisen den Gerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar.
  • Nach Eingang der Zahlung reicht die Anwaltskanzlei den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
  • Gleichzeitig kann Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin Anträge zu den Folgesachen, wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Haushalt und Überlassung der Ehewohnung stellen.

 

Vor Gericht

  • Das Gericht stellt der Gegenseite den Scheidungsantrag zu und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • Eine eigene anwaltliche Vertretung für die Gegenseite ist nur dann erforderlich, wenn diese dem Scheidungsantrag nicht zustimmt.
  • Sendet das Gericht Ihnen ein Formular zum Versorgungsausgleich zu, um Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung zu ermitteln, müssen Sie dieses zur Auskunft verwenden.
  • Das Gericht legt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, in der Regel, sobald die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vorliegen.
  • Das Gericht ist gehalten, das Erscheinen der Eheleute anzuordnen und beide persönlich anzuhören – sofern erforderlich auch getrennt voneinander.
  • Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden und die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht Teil des Verfahrens, hört das Gericht die Eheleute auch hierzu an und weist auf die Möglichkeiten einer Beratung hin.
    Die weiteren anhängigen Verbundsachen werden ebenfalls erörtert.
  • Das Gericht kann anordnen, dass die Eheleute einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten in Scheidungsfolgesachen teilnehmen.
  • Das Gericht entscheidet im Zusammenhang mit der Scheidung über die Anträge zu den Folgesachen, dazu können Zeugen geladen werden.

Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Ehe gescheitert ist. In die abschließende Entscheidung fließen die schriftlichen Äußerungen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein.

Hinweis: Sind beide Seiten jeweils durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden.


Notwendige Unterlagen:

Die Antragsschrift muss enthalten:

  • Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, Angaben zu deren Aufenthaltsort ("gewöhnlicher Aufenthalt")
  • die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung gegenüber ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern getroffen haben über
    • die elterliche Sorge
    • den Umgang
    • die Unterhaltspflicht
  • die Erklärung, ob die Eheleute eine Regelung getroffen haben über
    • die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht
    • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
  • die Angabe, ob bei Gericht anderweitig Familiensachen anhängig sind, an denen beide Ehepartner beteiligt sind.

Weitere Unterlagen

Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

Einer einverständlichen Scheidung muss die Gegenseite zustimmen. Die Zustimmung kann der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Niederschrift oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden.

Bei nicht einverständlicher Scheidung kommen die entsprechenden Anträge beziehungsweise Gegenanträge hinzu.



Bearbeitungsfristen:

Einreichungsfrist

  • Berücksichtigung von Anträgen zu Folgesachen im Verbund: Eingang bei Gericht spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin zur Scheidung

Verfahrensdauer

Im Jahre 2011 dauerten Familiensachen an den sächsischen Amtsgerichten durchschnittlich 9,4 Monate. Durch Uneinigkeiten bei den Folgesachen kann sich die Verfahrensdauer verlängern.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Im Allgemeinen tragen die Eheleute die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte, für die eigenen Anwaltskosten kommt jede Seite selbst auf.

Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Wie hoch dieser ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab.

Gerichtsgebühren

Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, die Gebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert der Verhandlungsgegenstände festgesetzt.

Den Verfahrenswert in Ehesachen hat das Gericht nach Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens EUR 3.000 und höchtens EUR 1 Mio. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere

  • der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie
  • die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eheleute.

Berechnungsgrundlage für den Verfahrenswert ist hinsichtlich der Einkommensverhältnisse die Höhe des gemeinsamen Nettoeinkommens aus drei Monaten.

Anwaltskosten

Die Anwaltskanzlei legt die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen die gerichtliche Entscheidung über die Scheidung übermittelt.

Weitere Informationen:



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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