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Geldmangel darf Sie nicht daran hindern, Ihr Recht durchzusetzen oder zu verteidigen. Wenn Ihnen auch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht zustehen würde, können Sie für außergerichtlichen Rechtsbeistand Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe umfasst den rechtlichen Rat und – soweit erforderlich – die außergerichtliche Vertretung.
- Prozesskostenvorschuss des Ehe- oder Lebenspartners
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Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen
Amt24-Verfahrensbechreibungen
Weitere Informationen:
- Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
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Rechtsberatung
Broschüren des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa
Kostenlose Rechtsberatung
Im Rahmen eines Projektes des Staatsministeriums der Justiz in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen führen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in mehreren sächsischen Städten eine grundsätzlich kostenfreie Rechtsberatung für finanziell bedürftige Bürger durch. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
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Kostenlose Rechtsberatung in anwaltlichen Beratungsstellen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Amtsgericht, Rechtspfleger
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Beratungshilfe, wenn Ihnen auch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht zustünde.
Das bedeutet:
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Sie sind nicht in der Lage, die Mittel für eine rechtliche Beratung selbst aufzubringen:
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Sie haben kein ausreichendes Einkommen.
Das Einkommen berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Freibeträge sowie bestimmter Ausgaben. Was im Einzelnen anzusetzen ist, lesen Sie in Paragraf 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Abschnitt "Einkommensfreibeträge" weiter unten. - Sie besitzen nur kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis EUR 2.600 zuzüglich eines Betrages von EUR 256 für jede Person, für deren Unterhalt überwiegend Sie aufkommen.
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Sie haben kein ausreichendes Einkommen.
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Ihnen stehen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung:
Sie verfügen über keine Rechtsschutzversicherung und- sind kein Mitglied im Mieterverein (bei Mietsachen),
- sind kein Mitglied einer Gewerkschaft (bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten),
- das Jugendamt kann Ihnen nicht helfen (es handelt sich nicht um eine Familiensache),
- Sie erhalten keinen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle (bei Verbraucherinsolvenzsachen),
- Sie nehmen Ihre Rechte nicht mutwillig wahr.
- Die Angelegenheit betrifft kein laufendes Gerichtsverfahren.
Einkommensfreibeträge
- für die Partei und deren Ehegatten/Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin: EUR 462,00
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für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt leistet
- für Kinder bis zum 6. Geburtstag: EUR 268,00
- für Kinder ab 6 Jahren bis zum 14. Geburtstag: EUR 306,00
- für Jugendliche von 14 Jahren bis zum 18. Geburstag: EUR 349,00
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für Erwachsene: EUR 370,00
(Die Freibeträge mindern sich allerdings um eigenes Einkommen bei den unterhaltsberechtigten Personen.)
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen (zusätzlich): EUR 210,00
Ablauf
- Vertrauen Sie sich dem zuständigen Rechtspfleger Ihres Amtsgerichts an.
- Schildern Sie Ihren Konflikt und Ihre finanzielle Situation.
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Ist es nicht möglich, Ihnen auf direktem Wege zu helfen oder eine andere Möglichkeit der Hilfe aufzuzeigen, erhalten Sie einen Berechtigungsschein. Wenden Sie sich damit an einen Anwalt oder eine Anwältin Ihrer Wahl.
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Online-Anwaltssuchservice
Rechtsanwaltskammer Sachsen
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Online-Anwaltssuchservice
- Um den Antrag auf Beratungshilfe vorzubereiten, können Sie das Formular in Amt24 online abrufen (Formulare & Online-Dienste)
Notwendige Unterlagen:
- Formular "Beratungshilfe – Antrag mit Ausfüllhinweisen" (erhältlich bei Rechtspflegern, beratenden Anwälten oder in Amt24 als Online-Formular)
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument
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Nachweise über Einkommen und Vermögen:
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eigene Einkommensnachweise
(zum Beispiel Bewilligungsbescheide der ARGE, BAföG-Bescheid, Lohnbescheinigung der letzten drei Monate, Rentenbescheid, Bescheinigung der Wohngeldstelle, Krankenkassenbescheinigung bei der Zahlung von Krankengeld) - Einkommensnachweise des Ehegatten, sofern kein eigenes Einkommen vorhanden ist
- Kindergeldnachweise
- Nachweise über die Zahlung von Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt)
- Mietvertrag (bei Eigenheim: Nachweis der Ausgaben bzw. des Darlehensvertrages)
- Versicherungen (mit aktuellen Beitragshöhen)
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sonstige monatliche Belastungen
(zum Beispiel Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs, Kredite, sonstige Ratenzahlungen) -
Nachweise zu anderen Vermögenswerten
(zum Beispiel Sparbuch, Festgeld, weitere Konten) -
Nachweise, dass ein Beratungsbedürfnis besteht
(zum Beispiel durch Schreiben, aus denen sich die Problematik ergibt)
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eigene Einkommensnachweise
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Beratung beim Amtsgericht ist kostenlos, Rechtsanwälte können eine Beratungshilfegebühr von EUR 15,00 verlangen, die übrige Vergütung machen die Anwälte unmittelbar gegenüber der Staatskasse geltend.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, VV Nr. 2500
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 01.01.2015