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Steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen 
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushalts­nahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuer­gesetz / EStG...


Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel Erledigung von Hausarbeiten oder Kinderbetreuung und Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn diese Tätigkeiten im privaten Haushalt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder haushaltsnahen Minijobs oder durch eine Dienstleistungsagentur beziehungsweise einen selbstständigen Dienstleister erbracht werden.

Darüber hinaus sind Handwerkerleistungen und Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen begünstigt.

Die Ausgaben können Sie seit 2009 mit der Steuererklärung im folgenden Umfang geltend machen:

  • Minijob: 20 Prozent, maximal EUR 510,00
  • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent, maximal EUR 4.000
  • Handwerkerleistungen: 20 Prozent, maximal EUR 1.200

Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.



Zuständigkeit

Finanzamt



Voraussetzungen
Steuerlich begünstigt sind beispielsweise:
  • "haushaltsnahe Tätigkeiten" wie
    • Kochen
    • Putzen
    • Wäschepflege
    • Einkaufen
    • Gartenarbeit

 

  • Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim, soweit diese Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind

    Die haushaltsnahe Tätigkeit / Dienstleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.

  • Handwerkerleistungen, die von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, beziehungsweise Garten- und Wegebauarbeiten
Hinweis: 
  • Eine Steuerermäßigung für Handwerker-, Pflege- und Betreuungsleistungen oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.


Ablauf
Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) geltend. Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.


Notwendige Unterlagen:
  • bei Minijobs: Bescheinigung der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen:
    zum Beispiel Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungs- oder Handwerkerleistungen:
    die Rechnung und der Zahlungsbeleg (zum Beispiel Kontoauszug)


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015



 
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