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Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes, das jünger als 14 Jahre alt oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und das bei Ihnen lebt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt bis zu zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens jährlich EUR 4.000 je Kind).
Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise Ausgaben für die Unterbringung im Kindergarten, in einer Kindertagesstätte, einer Kinderkrippe beziehungsweise bei einer Tagesmutter oder auch Kosten für eine Haushaltshilfe, soweit sie das Kind betreut.
Für den Abzug der Aufwendungen wird seit 2012 nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden. Damit sind auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern entfallen.
Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist aber weiterhin, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung per Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist. Besucht Ihr Kind einen Kindergarten oder Hort, gilt der Gebührenbescheid als Rechnung. Barzahlungen kann das Finanzamt nicht anerkennen.
- Informationsheft "Lohnsteuer – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler"
-
Broschüre "Kinder im Steuerrecht"
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Mit speziellen Fragen wenden Sie sich an die Mitarbeiter Ihres zuständigen Finanzamtes.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Grundsätzlich können Sie Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn das betreute Kind
- zu Ihrem Haushalt gehört
- im ersten Grad mit Ihnen verwandt oder Ihr Pflegekind ist
-
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Ablauf
Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
Wenn Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung die "Anlage Kind" abgeben (für jedes Kind eine eigene).
Das Finanzamt prüft anhand Ihrer Angaben auf der "Anlage Kind", ob und in welcher Höhe absetzbare Aufwendungen vorliegen und berücksichtigt diese dann bei der Steuerfestsetzung. Der Steuerbescheid enthält entsprechende Bemerkungen hierzu.
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)
Durch Eintrag eines Freibetrages in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) können sich bei Arbeitnehmern die Kinderbetreuungskosten schon im Laufe des Kalenderjahres beim Lohnsteuerabzug positiv auswirken. Dazu müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste) stellen.
- Den ausgefüllten Antrag reichen Sie mit den entsprechenden Nachweisen beim Finanzamt ein.
- Die Mitarbeiter des Finanzamts prüfen, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen werden kann und nehmen gegebenenfalls die entsprechende Änderung vor.
- Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.
- Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung über das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de/portal) einsehen.
Sie können mit den Unterlagen auch persönlich während der Geschäftszeiten vorsprechen.
Notwendige Unterlagen:
-
Vordrucke für die Einkommensteuererklärung ("Anlage Kind") beziehungsweise
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste) - gegebenenfalls Rechnung und Zahlungsbeleg (Kontoauszug) als Nachweis für die Betreuungskosten
- bei Betreuung in einer Tagesstätte: anstelle der Rechnung Kopie des Bescheides über den Elternbeitrag
Bearbeitungsfristen:
- Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren: Einreichung bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres (Berücksichtigung danach nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer)
- Steuerermäßigung: Beantragung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung – beachten Sie die entsprechenden Abgabefristen (im Allgemeinen der 31.05. des Folgejahres)
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) – Sonderausgaben
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015