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Wenn Sie eine Haushaltshilfe oder eine Betreuungsperson für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige beschäftigen, sind Sie "Arbeitgeber im Privathaushalt". Ihre Arbeitnehmerin oder Ihren Arbeitnehmer müssen Sie über das sogenannte Haushaltsscheckverfahren bei der
Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck, mit dem die Meldung an die Sozialversicherung erfolgt. Das Formular dient als Grundlage zur Berechnung der Sozialabgaben.
Als Arbeitgeber im Privathaushalt führen Sie verschiedene Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale ab, zum Beispiel für Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung.
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Pauschalabgaben
Minijob-Zentrale
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Haushaltsscheck-Rechner
Minijob-Zentrale
Aktuelles
Die Zeitgrenzen, die für geringfügige Beschäftigungen gelten, werden zum 01.01.2014 von zwei Monaten (50 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate (70 Arbeitstage) angehoben. Die Regelung ist auf vier Jahre – bis zum 31.12.2018 – begrenzt. Informieren Sie sich über alle aktuellen Änderungen im Internetauftritt der Minijob-Zentrale.
- Aktuelle Änderungen
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Minijobs in Privathaushalten
Minijob-Zentrale
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Die Haushaltshilfe oder Betreuungsperson darf bei Ihnen nicht mehr als monatlich EUR 450,00 verdienen. Dann handelt es sich um ein geringfügiges, versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis, einen sogenannten Minijob in einem Privathaushalt.
- Erlaubt sind nur "haushaltsnahe Dienstleistungen", die sonst Familienmitglieder erledigen (etwa Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen, Gartenarbeit und Betreuung von Kindern, die im Privathaushalt leben).
Ablauf
- Nutzen Sie die Online-Anmeldung (Formulare & Online-Dienste); alternativ können Sie das Formular "Haushaltsscheck" verwenden (Vordruck auf telefonische Anfrage oder online bei der Minijob-Zentrale).
- Füllen Sie das Online-Formular oder den Vordruck bitte vollständig aus.
Online-Anmeldung: Die Minijob-Zentrale sendet Ihnen den bereits fertig ausgefüllten Haushaltsscheck zu. - Überprüfen Sie bitte alle Angaben, fügen Sie Ihre Unterschrift hinzu und lassen Sie auch die bei Ihnen beschäftigte Person unterschreiben.
- Senden Sie den Beleg an die Minijob-Zentrale, den für den Arbeitgeber bestimmten Beleg behalten Sie.
- Die Minijob-Zentrale teilt Ihrem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu (falls noch nicht vorhanden), die Sie auch für weitere Beschäftigte nutzen.
- Nach Eingang und Erfassung des Haushaltsschecks nehmen die Mitarbeiter der Minijob-Zentrale die Meldung zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung vor.
- Empfehlung: Halten Sie die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich fest (Arbeitsvertrag). Die Minijob-Zentrale bietet hierfür einen Musterarbeitsvertrag an.
Notwendige Unterlagen:
- Formular "Haushaltsscheck" (alternativ zur Online-Anmeldung)
- Ermächtigung zum Einzug der Abgaben vom Konto des Arbeitgebers (SEPA-Lastschriftmandat)
- Sozialversicherungsnummer der oder des Beschäftigten
(alternativ: Geburtsort, Geburtsdatum, Geburtsname)
Bearbeitungsfristen:
- Anmeldung: Reichen Sie den Haushaltsscheck bitte unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale ein (rückwirkende Meldung bis zu sechs Monate möglich).
- Fälligkeit der Abgaben: Die pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale werden halbjährlich von Ihrem Konto eingezogen (am 15.01. und am 15.07. jeweils für das vergangene Halbjahr).
Sonstiges
Für Minijobs in Privathaushalten können Sie bis zu EUR 510,00 an Steuern sparen.
- Steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 8a, 28a Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: www.minijob-zntrale.de). 19.12.2014