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BAföG für Studierende an Hochschulen und Fachhochschulen 


Wer ein Studium aufnehmen will, muss das gut planen. Neben der Richtung, in die es gehen soll, ist noch eine ganz andere Frage zu klären: Wie soll das Studium finanziert werden? Ist die Geldbörse der Eltern eher dünn, müssen Alternativen gefunden werden. Wer sein Studium dann nicht selbst finanzieren will, kann BAföG beantragen.

BAföG ist schlicht das Kürzel für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es wurde 1971 eingeführt, damit Studierende und Schüler aus einkommensschwachen Familien die gleichen Bildungschancen wie ihre finanziell besser gestellten Altersgefährten erhalten. Je nach Familieneinkommen erhalten die jungen Leute Unterstützung unter anderem für den Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen.

Darlehensanteile und Rückzahlung

Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten einen Teil der Ausbildungsförderung als zinslosen Kredit. Dieser Darlehensanteil macht in der Regel die Hälfte der Förderung aus. Bestimmte Zusatzleistungen, wie zum Beispiel der neu eingeführte Kinderbetreuungszuschlag, enthalten keinen Darlehensanteil.

  • Die Rückzahlung des Darlehensanteils der Förderung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Darlehen teilweise erlassen werden (Beispiel: herausragende Studienleistungen während eines bis spätestens zum 31.12.2012 abgeschlossenen Studiums).
  • Die Höhe der Rückzahlungspflicht ist für ein nach dem 28.02.2001 aufgenommenes, mit BAföG-Darlehen gefördertes Studium auf maximal EUR 10.000 begrenzt.
  • Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von zur Zeit mindestens EUR 105,00 über eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren zurückzuzahlen.
  • Bei geringem Einkommen wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt. Die Laufzeit kann sich dadurch um bis zu zehn Jahre erhöhen.
Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann über die Regelstudienzeit hinaus bis zum Studienabschluss eine zusätzliche Förderung gewährt werden. Diese wird als vollverzinsliches Bankdarlehen gewährt, dessen Rückzahlung anderen Regelungen unterliegt.

Wieviel BAföG steht mir zu?

Der BAföG-Leistung liegt ein sogenannter Bedarfssatz zugrunde. Dieser fällt – je nach Art der Ausbildungsstätte und den Umständen, unter denen die jungen Leute leben – unterschiedlich hoch aus. Durch besondere Lebensumstände – beispielsweise dadurch, ob man noch bei den Eltern wohnt oder nicht, eine eigene Krankenversicherung oder eigene Kinder hat – kann der Bedarf auch höher ausfallen.

Wie hoch die gezahlte Förderung letztlich ist, hängt davon ab, bis zu welcher Höhe der festgestellte Bedarf durch eigenes Vermögen oder Einkommen des Auszubildenden und anrechenbares Einkommen der zum Unterhalt verpflichteten Personen (zum Beispiel Ehepartner, Eltern oder der eingetragene Lebenspartner) abgedeckt ist.

Um abschätzen zu können, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein BAföG-Anspruch besteht, können Sie sich die beispielhaften Modellrechnungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung anschauen und den BAföG-Rechner nutzen.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch elternunabhängiges BAföG beantragen, etwa wenn Sie zu Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.

BAföG für junge Eltern

Junge Eltern, die studieren oder studieren wollen, können aufgrund der Betreuung ihrer Kinder mit einigen Vergünstigungen beim BAföG rechnen:

  • Studienbeginn nach Vollendung des 30. / 35. Lebensjahres
    Das BAföG setzt ein Höchstalter fest, bis zu dem Sie einen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt begonnen haben müssen. Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 30. Lebensjahres (bei Masterstudiengängen des 35. Lebensjahres) eigene Kinder unter zehn Jahren erziehen und gleichzeitig nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze unter bestimmten Umständen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollenden. Sie müssen mit dem Ausbildungsabschnitt aber unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses (Beispiel: das Kind wird zehn Jahre alt, Sie arbeiten neben der Kindererziehung über 30 Wochenstunden) beginnen.
    Tipp: Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können Sie schon vor Aufnahme einer Ausbildung vom Amt für Ausbildungsförderung verbindlich feststellen lassen. Sofern die Aufnahme einer Ausbildung mit weitreichenden Entscheidungen verbunden ist – etwa der Aufgabe eines Arbeitsplatzes –, sollten Sie unbedingt eine Vorabentscheidung beantragen.
  • Förderung bei schwangerschaftsbedingter Ausbildungsunterbrechung
    Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt.
  • Verschiebung des Leistungsnachweises im Grundstudium
    Soweit ein Grund für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer, zum Beispiel eine Verzögerung der Ausbildung wegen Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren, schon während des Grundstudiums vorgelegen hat, kann auf Antrag auch die Vorlage des Leistungsnachweises hinausgeschoben werden.
  • Verlängerung der Förderungshöchstdauer
    Können Sie Ihr Studium aufgrund der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen, so kann dennoch weiterhin Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet werden, wenn die Schwangerschaft und der Betreuungsaufwand ursächlich für die Studienverzögerung war. Die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus enthält in diesem Fall auch keinen Darlehensanteil. Zu den Einzelheiten setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung.
  • Kinderbetreuungszuschlag
    Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt leben, können einen monatlichen Zuschlag bekommen:Der Kinderbetreuungszuschlag enthält keinen Darlehensanteil.
    • EUR 113,00 für das erste Kind
    • EUR 85,00 für jedes weitere Kind
  • Erleichterungen bei der BAföG-Rückzahlung
    Im Zuge der Festsetzung der monatlichen Rückzahlungsrate können Alleinstehende für die notwendigen Kosten der Betreuung von Kindern bis zu 16 Jahren einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen:
    • maximal EUR 175,00 für das erste Kind
    • bis zu EUR 85,00 für jedes weitere Kind

Zuständige Stelle

Für Sie zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk der Hochschule, an der Sie immatrikuliert sind.

Achtung! Studierende der Berufsakadamie Sachsen stellen ihren BAföG-Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung des Landratsamtes Erzgebirgskreis.


Voraussetzungen
  • Sie sind an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben.
  • Sie erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, zum Beispiel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und des Höchstalters (bei Studienbeginn nicht älter als 30 / 35 Jahre).
  • Sie verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um den gesetzlich festgesetzten Bedarf selbst decken zu können.


Ablauf
  • Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen (Hinweise dazu im Antrag).
  • Reichen Sie den eigenhändig unterzeichneten Antrag und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Antragsstelle prüft Ihren Antrag, unter Umständen werden sich noch Rückfragen ergeben.
  • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welcher Höhe Sie Ausbildungsförderung erhalten.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Antragstellung bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im BAföG-Internetportal.


Notwendige Unterlagen:

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, wird im Antrag aufgeführt. Besonders relevant sind:

  • Nachweise über Einkommen (auch der Eltern beziehungsweise des Ehepartners oder Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • Nachweise über die Wohnverhältnisse und weiterer Ausgaben (unter anderem Mietvertrag, Krankenversicherung)
  • Ausbildungs- und Studienbescheinigung


Bearbeitungsfristen:

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt wurde. Wer den Antrag später stellt, erhält Ausbildungsförderung erst ab dem Monat der Antragstellung. Die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr gewährt (Bewilligungszeitraum). Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit Ihres Studienganges.

Hinweis: Sie sollten Ihren BAföG-Antrag rechtzeitig vor Aufnahme Ihres Studiums beziehungsweise vor Semesterbeginn stellen, da die Bearbeitungszeit bis zu einem Vierteljahr dauern kann


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Sonstiges

Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie BAföG, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen (Landesamt für Ausbildungsförderung)




 
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