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Unterhaltsvorschuss beantragen 
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss­gesetz (UVG)


Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen diese besondere Lebenssituation erleichtern. Sie können gewährt werden, wenn ein Kind keinen, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist auf 72 Monate begrenzt und endet spätestens mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres des anspruchberechtigten Kindes. Der monatliche Auszahlungsbetrag beträgt für Kinder unter sechs Jahren EUR 133,00 und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren EUR 180,00. Zahlt der Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend.

Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück.


Zuständigkeit

Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
Der andere Elternteil
  • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
  • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
  • ist als Unterhaltspflichtiger verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.

Das Kind

  • hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteils gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages.

Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist


Ablauf

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen.

  • Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie sich bei der zuständigen Stelle persönlich abholen beziehungsweise von dort zusenden lassen; die Vordrucke sind auch über Amt24 elektronisch abrufbar (Formulare & Online-Dienste).
  • Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich oder schriftlich übermitteln.
  • Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.


Notwendige Unterlagen:
  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde

wenn vorhanden:

  • Scheidungsurteil
  • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 17.01.2014



 
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