Lebenslagen-> Finanzielle Hilfen für Fami...-> Mütter- und Väterkuren
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren Versicherten medizinisch notwendige Vorsorge- und Rehabilitationskuren. Mütter und Väter, deren Gesundheit durch vielfältige Anforderungen und Aufgaben beeinträchtigt oder gefährdet ist, können zur Kur gehen – allein oder auch mit einem oder mehreren Kindern (Mutter-/Vater-Kind-Kuren).
Die Kurkosten werden von der Krankenkasse übernommen. Ihr Eigenanteil (gesetzliche Zuzahlung) beträgt EUR 10 pro Kalendertag.
TIPP: Informationen über Kuren geben neben den Krankenkassen auch das Müttergenesungswerk sowie die Beratungs- und Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände.
Haushalthilfe während der Kur
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein unter zwölf Jahre altes oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind lebt.
Näheres über die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.
DETAILS:
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Kostenerstattung für Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Vorsorge-Kuren für privat Versicherte
Bei privaten Krankenversicherungen hängt der Umfang der Kostenerstattung für eine medizinische Vorsorgekur vom Inhalt Ihres persönlichen Versicherungsvertrages ab. Nähere Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Voraussetzungen
Die Vorsorge- und Rehabilitationskuren für Mütter und Väter müssen aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Bei einer gesetzlichen Krankenkasse muss ein Krankenversicherungsschutz bestehen.
Wenn ein Kind ebenfalls kurbedürftig ist oder eine Trennung von der Mutter nicht verkraftet, kann der Arzt eine Mutter-Kind-Kur verschreiben.
Ablauf
Den Antragsvordruck für diese Leistung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sie reichen den Antrag zusammen mit einem ärztlichen Attest bei Ihrer Krankenkasse ein.
Notwendige Unterlagen:
ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Kur
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 24 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- § 41 SGB V – Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014