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Wer soll sich um Haushalt und Kinder kümmern, wenn Sie in die Klinik oder zur Kur müssen? Sollten Sie gesetzlich versichert sein, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu – vorausgesetzt, Sie werden im Krankenhaus behandelt oder im Rahmen einer Kur (medizinische Vorsorgeleistung/Rehabilitation). Falls die Kasse selbst keine Haushaltskraft stellt, übernimmt sie in einem angemessenen Rahmen Kosten für die Hilfeleistung, die Sie wählen.
Unterstützung durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad wird nicht bezahlt. Helfende Angehörige können aber bei der Krankenkasse Fahrtkosten und Verdienstausfall geltend machen. Erbringt eine Sozialstation die Haushaltshilfe, so sind die Erstattungssätze meist vertraglich mit der Krankenkasse geregelt.
HINWEIS: Wenn Sie privat versichert sind, können Sie Haushaltshilfe-Kosten, die wegen eines Klinik- oder Kuraufenthalts entstehen, aus dem Krankenhaustagegeld bestreiten. Fragen Sie bei Ihrer Krankenversicherung nach, in welchem Umfang etwaige Kosten abgedeckt sind.
Voraussetzungen
Im Haushalt lebt ein Kind,
- das jünger als zwölf Jahre ist,
- an einer Behinderung leidet oder
- aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesen ist.
Ablauf
Die Formulare für den Antrag und die Abrechnung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Antrag
- Stellen Sie den Antrag bitte bevor Sie die Haushaltshilfe verpflichten und beschäftigen.
- Nur in Notfällen, bei plötzlicher Erkrankung oder nach einem Unfall kann Haushaltshilfe im Nachhinein beantragt werden.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, geben Sie bitte an, wer konkret die Haushaltshilfe erbringt.
- Reichen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein.
Erstattung
- Füllen Sie das Abrechnungsformular aus und reichen Sie es mit den nötigen Nachweisen bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Die Krankenkasse erstattet Ihnen auf Ihre Abrechnung hin
- den Arbeitslohn der Haushaltshilfe
o d e r - die Fahrtkosten und den Verdienstausfall von Verwandten.
- den Arbeitslohn der Haushaltshilfe
HINWEIS: Den Verdienstausfall von Verwandten müssen Sie vom Arbeitgeber bestätigen lassen oder mit einer Verdienstbescheinigung nachweisen. Das Formular für den Arbeitgeber fordern Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse an.
Notwendige Unterlagen:
Für den Antrag
- Falls nicht im Krankenhaus stationär behandelt: Ärztliche Verordnung für Zeit und Umfang der benötigten Haushaltshilfe
Für die Erstattung
- Nachweise für die erbrachte Leistung (Zahlungsbeleg)
o d e r - Fahrscheine, Fahrtkostenabrechnung, Nachweis über den Verdienstausfall
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 38, 132 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V)
- § 54 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014