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Reicht Ihr Einkommen zwar aus, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, nicht aber den Ihrer Kinder, dann können Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag beantragen. Je nach Einkommen und Vermögen erhalten Sie einen Betrag von bis zu EUR 140,00 monatlich für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld zusteht. Damit kann vermieden werden, dass Ihre Familie allein wegen der Kinder auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen ist.
Der Zuschlag ist möglich, solange Ihr Kind jünger als 25 Jahre ist und noch in Ihrem Haushalt lebt.
Weitere Informationen:- Familie und Kinder
Bundesagentur für Arbeit - Kinderzuschlag
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit, Familienkasse
Voraussetzungen
Die Kinder sind jünger als 25 Jahre, unverheiratet, leben in Ihrem Haushalt und Sie beziehen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung (zum Beispiel Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschuss aus der Rentenversicherung, Leistungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung wie Europäisches Parlament, NATO, Europäisches Patentamt. Ihr Einkommen liegt im Bereich der gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstgrenze.
Keinen Kinderzuschlag erhalten
- Eltern mit Kindern, die ausschließlich Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen
- Personen, denen die Vormundschaft für das Kind übertragen wurde (zum Beispiel Großeltern, bei denen das Kind lebt)
Ablauf
- Verwenden Sie die Antragsformulare der Bundesagentur für Arbeit (Formulare & Online-Dienste).
- Füllen Sie den Antrag bitte genau aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Den Antrag reichen Sie komplett mit allen Unterlagen bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit ein, in deren Bezirk Sie wohnen.
- Die zuständigen Mitarbeiter prüfen Ihren Antrag und teilen Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
Näheres zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Bearbeitungsfristen:
Sollte das Einkommen Ihrer Familie die Bemessungsgrenze vorübergehend überschreiten (Beispiel: befristeter Arbeitsvertrag), so wird der Bezug des Kinderzuschlags in diesem Zeitraum unterbrochen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Kinderzuschlag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.01.2014