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Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen bei Mehrlingsgeburten 


Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillingen. Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Sachsen die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben.

Mit der Patenschaft wird zugleich eine Zuwendung in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von EUR 3.000 gewährt. Zweck des Zuschusses ist es, die mit einer Drillingsgeburt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.

Hinweis: Die Zuwendung erfolgt zusätzlich zum Elterngeld und zur möglichen Unterstützung für Drillingsgeburten aus Mitteln der Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind".


Zuständigkeit
Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes


Voraussetzungen
  • Mehrlingsgeburt (ab Drillingen)
  • Hauptwohnsitz der Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) zum Zeitpunkt der Antragstellung in Sachsen


Ablauf
  • Die Patenschaft für Mehrlingsgeburten müssen Sie mit dem hierfür vorgesehenen Formular beantragen.
    • Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen bei Mehrlingsgeburten
  • Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag schicken Sie zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen an das Jugendamt.
  • Das Jugendamt leitet Ihren Antrag an den Kommunalen Sozialverband Sachsen weiter, welcher über Ihren Antrag entscheidet. Sie erhalten einen schriftlich Bescheid.


Notwendige Unterlagen:
  • Geburtsurkunden der Kinder (in Kopie)


Bearbeitungsfristen:

Den Antrag müssen Sie innerhalb eines Jahres ab der Geburt der Kinder stellen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015



 
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