Lebenslagen-> Adoption-> Rechte und Pflichten der Ad...-> Kindergeld beantragen
Wenn Sie eigene Kinder oder Kinder in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, können Sie auf Antrag Kindergeld erhalten. Es wird monatlich überwiesen und in folgender Höhe ausgezahlt:
- für das erst und zweite Kind jeweils EUR 184,00
- für das dritte Kind EUR 190,00
- für jedes weitere Kind EUR 215,00
Der Betrag wird immer nur an eine Person gezahlt. Eltern können untereinander durch eine so genannte Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von Ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Diese Festlegung ist jederzeit widerrufbar, allerdings nur für die Zukunft.
Weitere Informationen:
- Kindergeld
Bundesagentur für Arbeit - Broschüre "Familienratgeber"
Sächsisches Staatsministerium für Soziales - Merkblatt "Kindergeld"
-
Familien-Wegweiser
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kinderzuschlag
Wenn es Ihnen aufgrund Ihres Einkommens und Vermögens zwar möglich ist, Ihren eigenen Bedarf (Existenzminimum) zu decken, aber nicht den Ihrer Kinder, können Sie bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag beantragen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland oder
- Sie wohnen im Ausland, sind aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder)
- Kinder des Ehegatten / Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind
Die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Bis zum 18. Geburtstag der Kinder wird Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt.
Bei Kindern über 18 Jahren:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn
- Das Kind ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
- bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Kinder berücksichtigt, wenn sie
- sich in Berufsausbildung befinden,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befinden,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.
Ausnahmen:
Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, wird das Kindergeld grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Eigene Einkünfte / Erwerbstätigkeit des Kindes
Seit 2012 kommt es auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr an.
Ab dem Kalenderjahr 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt – nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich.
Ablauf
- Verwenden Sie die Antragsformulare Agentur für Arbeit (Formulare & Online-Dienste)
- Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den notwendigen Nachweisen bei der oben genannten Stelle ein.
Notwendige Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht
bei Kindern unter 18 Jahren:
- innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Ihres Kindes: Geburtsurkunde, wenn darin Ihr Wohnort angegeben ist
- zum späteren Nachweis: Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
bei Kindern über 18 Jahren (zusätzlich):
- gegebenenfalls Unterlagen wie zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen und
bei behinderten Kindern (zusätzlich):
- Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Sozialamtes beziehungsweise des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) – Anspruchsberechtigte
- § 63 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder
- § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 67 Einkommensteuergesetz (EStG) – Antrag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015