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Mit dem Elterngeld will die Bundesregierung die wirtschaftliche Situation von Müttern und Vätern in der Elternzeit erleichtern. Die staatliche Leistung gilt für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren wurden.
Der Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung ganz zu Hause bleibt oder seine Arbeitszeit reduziert (maximal 30 Stunden in der Woche sind möglich), erhält zwölf Monate lang 65 bis 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens – monatlich höchstens EUR 1.800. Die Mindestleistung von monatlich EUR 300 bekommen auch Eltern, die zuvor kein Einkommen hatten. Liegt das Einkommen, das der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde liegt, unter EUR 1.000, wird der Prozentsatz erhöht.
Tipp: Um Ihren Anspruch auf Elterngeld unverbindlich auszurechnen, nutzen Sie den "Elterngeldrechner" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
- Elterngeldrechner
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
14 Monate Bezug bei gemeinsamer Betreuung
Die Eltern können Elterngeld grundsätzlich insgesamt bis zu zwölf Monate lang erhalten. Zwei weitere Monate Elterngeld (Partnermonate) können bezogen werden, wenn sich bei mindestens einem Elternteil im Bezugszeitraum für zwei Monate das Erwerbseinkommen gegenüber dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt des Kindes vermindert.
Die Monate, die Ihnen insgesamt zur Verfügung stehen, können Sie frei unter sich aufteilen. Beachten Sie dabei, dass pro Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate Elterngeldbezug erlaubt sind.
Im Antrag müssen Sie festlegen, in welchen Zeiträumen wer von Ihnen das Elterngeld beziehen möchte. Eine einmalige Änderung dieser Festlegung ist möglich.
Alleinerziehende Mütter und Väter können das Elterngeld gegebenenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen.
24 oder 28 Monate Elterngeld bei halbierten Beträgen
Sie können sich das Elterngeld auch in halben Monatsraten auszahlen lassen. Dadurch verdoppelt sich die Bezugszeit.
"Geschwisterbonus"
Das Elterngeld erhöht sich um zehn Prozent, mindestens EUR 75 monatlich, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt ("Geschwisterbonus") – bei drei und mehr Kindern im Haushalt, wenn mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre sind.
Zuständigkeit
Elterngeldstelle der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Ihr Kind wurde nach dem 31.12.2006 geboren.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
- Ihr Kind lebt bei Ihnen und Sie betreuen es selbst.
- Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
- Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen betrug im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes nicht mehr als EUR 250.000 (Alleinerziehende) beziehungsweise EUR 500.000 (Eltern).
Ablauf
Um Elterngeld zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Verwenden Sie die dafür vorgeschriebenen Formulare (Formulare & Online-Dienste)
- Sie müssen im Antrag verbindlich festlegen, wann Sie und Ihr Partner das Elterngeld beziehen möchten. Nachträgliche Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
- Unterschreiben Sie den Antrag (beide Partner) und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen persönlich oder per Post bei der zuständigen Stelle ein.
Sollten sich während der Bezugsmonate Änderungen ergeben (etwa weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht oder reduziert haben), müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Diese entscheidet, ob Ihnen noch Elterngeld zusteht oder ob Sie einen Teil zurückzahlen müssen.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformulare
- Antrag
- Erklärung zum Einkommen
- Einkommensnachweise
- Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie in Teilzeit arbeiten; Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbstständig sind
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- gegebenenfalls Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- beim Antrag Alleinerziehender auf Elterngeld für 14 Monate:
zusätzlich: Nachweis, dass Sie alleinerziehend sind
Bearbeitungsfristen:
Bundeselterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate vor Antragseingang gezahlt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Sonstiges
Bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (EUR 300,00) nicht angerechnet. Zudem ist die Leistung steuerfrei.
Vollständig als Einkommen berücksichtigt wird das Elterngeld grundsätzlich bei Erhalt von
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, dann können Sie auch bei Erhalt dieser Leistungen einen Elterngeldfreibetrag in Anspruch nehmen.
Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens EUR 300,00. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Beispiel:
- Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 160,00 im Monat (zum Beispiel aus einem Mini-Job).
- Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von EUR 300.
Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun EUR 160,00 des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das bedeutet:
- Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von EUR 140 angerechnet.
- Es bleiben Ihnen EUR 160,00 Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet im Internet weitere Informationen zum Elterngeld:
- Das Elterngeld
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 1 bis 14 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014