Lebenslagen-> Finanzielle Hilfen für Fami...-> Familienerholung, Förderung...
Mit dieser staatlichen Förderung soll einkommensschwachen Familien ein Erholungsaufenthalt ermöglicht werden. Ein gemeinsamer Familienurlaub dient der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärkt die Familiengemeinschaft.
Gefördert werden unterschiedliche Angebote der Familienfreizeit und
Konditionen
Art der Förderung
- Festbetragsfinanzierung, Projektförderung
- Als Förderung werden individuelle Zuschüsse zu den Aufenthaltstagen gewährt. Dabei gelten An- und Abreisetag in der Regel zusammen als ein Aufenthaltstag.
Höhe der Förderung
Abhängig vom Familieneinkommen wird die Förderung entweder für alle teilnehmenden Familienmitglieder ("niedrige Einkommensgrenze") oder nur für die teilnehmenden Kinder ("erhöhte Einkommensgrenze") gewährt.
-
Zuschuss für teilnehmende Kinder (erhöhte Einkommensgrenze): bis zu EUR 7,50 je Kind und Aufenthaltstag, wenn das Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt:
- EUR 650,00 für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder
- EUR 800,00 bei Alleinerziehenden und
- EUR 400,00 für jedes weitere Familienmitglied
-
Zuschuss für alle teilnehmenden Familienmitglieder (niedrige Einkommensgrenze): bis zu EUR 7,50 je Familienmitglied und Aufenthaltstag, wenn das Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt:
- EUR 525,00 für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder
- EUR 700,00 bei Alleinerziehenden und
- EUR 300,00 für jedes weitere Familienmitglied
Als alleinerziehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Mütter und Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen.
Zuständigkeit
Die Förderung beantragen Sie bei einer der Antragsstellen, die bei den Geschäftsstellen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände eingerichtet wurden.
-
Verzeichnis der Antragstellen
Informationsblatt des KSV zur Förderung von Familienurlaub
Voraussetzungen
Angebote
-
Gefördert werden insbesondere folgende Angebote der Familienfreizeit und -erholung in Deutschland:
-
Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände
-
Familienferienstätten in Deutschland
Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung
-
Familienferienstätten in Deutschland
- Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für die Familienerholung geeignet anerkannt werden.
-
Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände
- Gefördert werden Aufenthalte von mindestens sieben und höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen.
- Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Familie
- Die Familie muss mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sein.
- Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern mit ihren Enkeln und volljährige Geschwister mit ihren jüngeren Geschwistern. Dies gilt auch für Pflegeeltern. Außerdem werden nur Kinder berücksichtigt, für die Kindergeld, Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder eine vergleichbare Leistung (im Sinne des § 4 Bundeskindergeldgesetz) bezogen wird.
- Die Zuwendung kann für dieselbe Familie nur einmal im Jahr gewährt werden.
Einkommen
- Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld und Erziehungsgeld oder den Mindestbetrag des Elterngeldes – die oben genannten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
- Berechnungsgrundlage ist das monatliche Bruttoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Bei monatlich unterschiedlichen Bruttoeinkommen wird der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen vor Urlaubsbeginn (nicht länger als sechs Monate zurückliegend) zu Grunde gelegt.
- Bei Arbeitslosengeldempfängern (ALG I) wird ein fiktives Bruttoeinkommen durch eine pauschale Erhöhung um 25 Prozent zu den ALG-I-Leistungen berechnet.
- Zur Ermittlung des monatlichen Bruttoeinkommens von Selbstständigen, ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA, Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Überschussrechnung) aus dem Zeitraum der letzten sechs Monate vor Antritt des Urlaubes erforderlich. Dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen.
- Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II) oder BaföG, kann die erhöhte Einkommensgrenze als erfüllt angesehen werden.
Ablauf
Beantragung
Die Förderung müssen Sie vor Reiseantritt schriftlich bei der Geschäftsstelle des entsprechenden Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege beziehungsweise des Familienverbands, zu dem die von Ihnen gewählte Erholungseinrichtung gehört, beantragen. Bitte nutzen Sie das hierfür vorgesehene Antragsformular.
Prüfung, Nachweis und Auszahlung
Nachdem Ihr Antrag beim zuständigen Verband eingegangen ist, stellt dieser die Höhe der möglichen Förderung fest und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Wenn eine Zuschussmöglichkeit besteht, erhalten Sie einen "Vertrag über die Inanspruchnahme eines Individualzuschusses für ein Angebot der Familienfreizeit und Familienerholung" sowie den Vordruck "Nachweis und Antrag auf Auszahlung für eine bewilligte Familienfreizeit und
Nach der Reise müssen Sie dem Verband Ihren Aufenthalt und die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen. Anschließend werden Ihnen die zustehenden Fördermittel ausgezahlt.
Notwendige Unterlagen:
Beantragung
Ihrem Antrag müssen Sie Kopien Ihrer Einkommensnachweise beifügen. Bei monatlich unterschiedlichem Bruttoeinkommen müssen Sie den Nachweis über drei zusammenhängende Monate erbringen.
Nachweis
Nach dem Urlaub müssen Sie folgende Unterlagen bei der Antragstelle einreichen:
-
vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck "Nachweis und Antrag auf Auszahlung für eine bewilligte Familienfreizeit und
-erholungsmaßnahme" - Original-Rechnung des Vermieters und Nachweis der geleisteten Zahlung
- bei privaten Ferieneinrichtungen: Bestätigung des Urlaubsaufenthaltes durch die Gemeinde- oder Kurverwaltung oder das Fremdenverkehrsamt auf dem Nachweisvordruck
-
unterschriebener "Vertrag über die Inanspruchnahme eines Individualzuschusses für ein Angebot der Familienfreizeit und
-erholung
Bearbeitungsfristen:
Beantragung vor dem Urlaub
Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Urlaubsbeginn erfolgen (Posteingang bei der Antragstelle).
Nachweis nach Rückkehr aus dem Urlaub
Die Unterlagen müssen Sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Urlaubs bei der Antragstelle einreichen. Ansonsten verfällt der Urlaubszuschuss automatisch.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014