Lebenslagen-> Finanzielle Hilfen für Fami...-> Betreuungsgeld
Mit dem Betreuungsgeld wird Familien mit kleinen Kindern mehr Entscheidungsfreiraum eröffnet, ob sie ihr Kind selbst betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot – beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter – betreuen lassen wollen. Dafür ist eine ausreichende Zahl von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ebenso erforderlich wie eine gezielte finanzielle Förderung von jungen Familien.
Das Betreuungsgeld kann ab dem Ende des Bezuges von Bundeselterngeld für 22 Lebensmonate bezogen werden. Die Bezugszeit schließt sich in der Regel an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld nahtlos an. Elterngeld und Betreuungsgeld können nur nacheinander – und nicht zeitlich parallel – bezogen werden.
Das Betreuungsgeld wird für alle Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren worden sind, ab dem 01.08.2013 gezahlt. Im ersten Jahr beträgt das Betreuungsgeld zunächst EUR 100 monatlich. Ab dem 01.08.2014 erhöht sich die Leistung auf EUR 150 monatlich.
Das Betreuungsgeld wird unabhängig von eigenem Einkommen des Berechtigten gewährt. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit ist möglich. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen wird es nur gewährt, wenn das betreffende Kind individuell zu Hause betreut wird und keinen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter in Anspruch nimmt.
Anrechnung auf andere Leistungen
Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung beim Arbeitslosengeld II, bei Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag angerechnet.
Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld, BAföG, Arbeitslosengeld I) bleibt es grundsätzlich unberücksichtigt.
Verhältnis zum Landeserziehungsgeld
Das Betreuungsgeld unterliegt anderen Voraussetzungen als das einkommensabhängig und mit anderer Leistungsdauer gewährte Landeserziehungsgeld. Beide Leistungen können unabhängig voneinander und gleichzeitig bezogen werden.
WEITERE INFORMATIONEN:
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Fragen und Antworten zum Betreuungsgeld
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zuständigkeit
Betreuungsgeldstelle der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut oder erzieht und
- das Kind nicht (gemäß §§ 22 ff. SGB VIII) in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut und gefördert wird.
Das Betreuungsgeld wird auf Antrag einkommensunabhängig bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 250.000 bei Alleinstehenden und EUR 500.000 bei Verheirateten gewährt. Bei einer privat abgesicherten Betreuung des Kindes können die Eltern im vollen Umfang erwerbstätig sein und gleichzeitig Betreuungsgeld beziehen.
Ablauf
Das Betreuungsgeld muss schriftlich bei der zuständigen Eltern-, Erziehungs- und Betreuungsgeldstelle beantragt werden. Bitte nutzen Sie zur Beantragung das Antragsformular. Es ist empfehlenswert, das Betreuungsgeld schon vier bis sechs Wochen vor Beginn des Bezugszeitraums zu beantragen. Rückwirkend wird das Betreuungsgeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung gewährt.
Notwendige Unterlagen:
Bitte entnehmen Sie dem Antragsformular, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind. Ggf. sind Einkommensnachweise in Form von Steuerbescheiden und weitere Unterlagen mit dem Antrag einzureichen. Im Antragsformular sind Vordrucke für Bescheinigungen der Meldebehörde und der Ausländerbehörde enthalten, die lediglich ausgefüllt und durch die jeweilige Behörde gestempelt und unterzeichnet werden müssen.
Bearbeitungsfristen:
Die Leistung wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
kostenfrei
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungssgeldgesetz)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014