Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Fahrzeuge-> Besondere Erlaubnisse im St...-> Fahrverbot an Sonn- und Fei...
Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen (Sonntagsfahrverbot), Ausnahme beantragen 


Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen ("Sonntagsfahrverbot").

Feiertage

Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen:

  • Neujahr (01.01.)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (01.05.)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
    (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (03.10.)
  • Reformationstag (31.10.)
    (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • Allerheiligen (01.11.)
    (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. Weihnachtstag (25.12.)
  • 2. Weihnachtstag (26.12.)

Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Transporte

Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.

Fahrzeuge:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Fahrzeugeinsätze im Havariefall (zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Wasser-, Strom- und Gasversorgung im Rahmen der Daseinsfürsorge)
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten):

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse
  • frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Samstagsfahrverbot in der Ferienreisezeit im Sommer

Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen auch ein Samstagsfahrverbot:



Zuständigkeit

Stadtverwaltung oder Landratsamt



Voraussetzungen
Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):
  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
  • Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen

Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse oder die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen.
  • Es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.



Ablauf

Die Erlaubnis können Sie mit dem dafür vorgeschriebenen Formular, welches Sie von der zuständigen Stelle oder im Internet bekommen, oder auch formlos beantragen. Den Antrag können Sie schriftlich oder per Fax einreichen.

Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu.



Notwendige Unterlagen:
Bei der Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
  • Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern, zum Beispiel anhand der Fracht- und Begleitpapiere)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (oder Kraftfahrzeugschein), gegebenenfalls Anhängerschein
    • bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist: eine entsprechende amtliche Bescheinigung
  • im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel.


Bearbeitungsfristen:
Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel eine Woche. Beantragen Sie die Genehmigung also rechtzeitig, da Sie diese bei der Fahrt mitführen müssen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

EUR 10,20 bis EUR 767,00 (je nach Art und Umfang der Ausnahme)



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht