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Wenn Sie Veränderungen am Serienzustand Ihres Fahrzeuges vornehmen, Teile an- oder abbauen, liegt eine technische Änderung vor. Den Teilen liegt meist eine Typgenehmigung oder ein Teilegutachten bei. Darin ist vermerkt, ob der Ein- oder Umbau eintragungspflichtig ist oder nicht.
Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.
Pflicht zur Begutachtung
Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Süd) begutachtet werden. Insbesondere gilt dies bei Änderungen des Hubraums oder der Leistung, des Abgasverhaltens oder der Fahrzeug- und Aufbauart. Darunter fallen etwa:
- Änderungen der Fahrzeugklasse
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
- Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
- Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant sind
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
- Änderungen im Sinne des § 19 Absatz 4 StVZO (Änderungsabnahme durch eine Überwachungsorganisation)
- Klären Sie, ob Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Fahrt zur Überwachungsorganisation oder Technischen Prüfstelle abdeckt, vor allem wenn es sich um die vorstehend beschriebenen Änderungen am Fahrzeug handelt.
- Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht:
- Neuigkeiten im Bereich der Kfz-Zulassung
Amt24-Informationen
- Neuigkeiten im Bereich der Kfz-Zulassung
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Weitere Informationen können Sie bei Ihrer Zulassungsbehörde telefonisch oder je nach Angebot der Behörde auch im Internet abrufen.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teileherstellers
- Abnahmebestätigung einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Süd)
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- EUR 11,40 (bei Tausch alter Papiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen
EUR 19,60 ) - wenn der Fahrzeugbrief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich EUR 15,30
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- § 19 Absätze 2 bis 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Betriebserlaubnis
- § 21 StVZO
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013