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Wenn Sie innerhalb Ihres Zulassungsbereiches umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse unverzüglich in die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein eintragen lassen.
Seit 01.03.2007 gilt für das Zulassungsrecht das Wohnortprinzip, bei mehreren Wohnungen gilt die Hauptwohnung. Eine Zulassung auf eine Nebenwohnung ist bei natürlichen Personen nicht mehr möglich! Der Hauptwohnsitz ergibt sich aus der Angabe im Personalausweis beziehungsweise der Meldebescheinigung bei Vorlage des Reisepasses. Ist ein Fahrzeug bisher auf eine Nebenwohnung zugelassen und ergibt sich eine Änderung der Neben- oder Hauptwohnung, ist dann die Zulassungsbehörde zuständig, bei der sich die Hauptwohnung befindet. Eine Umschreibung und gegebenenfalls ein Wechsel der Kennzeichen wird erforderlich.
Bei einem Umzug in eine andere kreisfreie Stadt oder einen anderen Landkreis sind die Zulassungsbescheinigungen Teile I und II zu ändern und ein neues Kfz-Kennzeichen zu beantragen.
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Umschreibung eines Fahrzeugs (Wechsel des Zulassungsbereiches)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht:
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Neuigkeiten im Bereich der Kfz-Zulassung
Amt24-Informationen
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Neuigkeiten im Bereich der Kfz-Zulassung
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises entscheidend. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Anmeldung bei der Meldebehörde (Umzug innerhalb der Gemeinde)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Ablauf
Den Antrag auf Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise im Fahrzeugschein müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Das Dokument wird direkt bei der Vorlage von der zuständigen Behörde (in kreisfreien Städten teilweise auch durch das Bürgeramt) geändert. Ein Antragsformular ist in der Regel nicht auszufüllen.
Notwendige Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- bei alten Papieren: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief alter Art, wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt
- geänderter Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013