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Hauptuntersuchung
Die Hauptuntersuchung (HU) Ihres Fahrzeugs ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie beinhaltet seit dem 01.01.2010 auch die früher gesondert durchzuführende Abgasuntersuchung (AU). Ohne bestandene HU und somit auch AU ist eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt.
Mit der HU wird festgestellt, ob Ihr Fahrzeug den technischen Vorschriften entspricht, bei der AU wird speziell das Abgasverhalten überprüft. Beide Untersuchungen werden zusammen durchgeführt – der AU-Teil kann aber auch von dafür speziell anerkannten Kfz-Werkstätten vor der HU durchgeführt werden; bei der HU wird das Ergebnis dieser Werkstattprüfung dann berücksichtigt.
- Technische Überprüfung und Feinstaubplakette
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
- DEKRA Automobil GmbH
- FSP – Fahrzeug-Sicherheitsprüfung GmbH & Co KG
- GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH
- KÜS – Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e. V.
- TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
- TÜV Rheinland Fahrzeugüberwachung GmbH Berlin Brandenburg
- TÜV SÜD Auto Service GmbH
- TÜV SÜD Auto Partner GmbH
- TÜV Thüringen e. V.
Voraussetzungen
In der Regel werden bei einer Hauptuntersuchung die folgenden Bereiche geprüft:
- Bremsanlage
- Lenkanlage
- lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
- Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
- Fahrgestell, Rahmen, Aufbau sowie daran befestigte Teile
- sonstige Ausstattung
- Umweltverträglichkeit (Abgas- und Geräuschverhalten, Verlust von Öl und anderen Flüssigkeiten)
- Sichtverhältnisse
- Identifizierung des Fahrzeugs
Tipp: Viele Prüforganisationen bieten auf ihrer Internetseite eine entsprechende Checkliste an.
Ablauf
- Suchen Sie sich eine Prüforganisation und vereinbaren Sie, wenn nötig, einen Termin zur Hauptuntersuchung. Viele Prüforganisationen führen Hauptuntersuchungen auch außerhalb ihrer Filialen, beispielsweise in Autowerkstätten, durch.
- Eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur untersucht Ihr Fahrzeug und stellt etwaige Mängel fest.
- Am Ende der Untersuchung erhalten Sie einen Untersuchungsbericht.
- Hat Ihr Fahrzeug die Prüfung bestanden, erhält es eine neue Plakette, die den Monat und das Jahr für die nächste Pflichtuntersuchung anzeigt. Außerdem wird diese Frist in die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise in den Fahrzeugschein eingetragen.
- Hat es die Prüfung nicht bestanden, erhalten Sie einen Mängelbericht. Nach Beseitigung der Mängel können Sie das Fahrzeug erneut prüfen lassen.
Der Untersuchungsbericht muss grundsätzlich nicht im Fahrzeug mitgeführt werden, ist aber bis zur nächsten Untersuchung aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Behörden vorzulegen.
Notwendige Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
- Nachweise über nachträglich vorgenommene technische Änderungen (zum Beispiel Abdrucke der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Abnahmebescheinigungen für Fahrzeugteile)
- gegebenenfalls: Nachweis über vorangegangene Abgasuntersuchung
- bei Flüssiggasanlagen: Nachweis der Gasanlagenprüfung
Bearbeitungsfristen:
- Je nach Fahrzeugart müssen Sie mit Ihrem Fahrzeug einmal im Jahr oder alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Bei erstmals zum Verkehr zugelassenen Pkw (Neuwagen) erfolgt die erste Untersuchung nach drei Jahren.
- Die vorgeschriebenen Zeitabstände der Hauptuntersuchungen finden Sie für alle Arten von Fahrzeugen detailliert aufgelistet in der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
- Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig. Sie müssen die Untersuchungen daher unbedingt rechtzeitig vorher oder zum genannten Datum durchführen lassen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Die Kosten variieren zwischen den Prüforganisationen und hängen auch von der Art des Fahrzeugs ab. Bei einem Pkw mit geregeltem Katalysator sollten Sie inklusive der Abgasuntersuchung beispielsweise mit EUR 80,00 bis EUR 100,00 rechnen.
- Wenn Sie die Hauptuntersuchung mehr als zwei Monate nach dem vorgegebenen Datum durchführen lassen, wird ein 20-prozentiger Aufschlag fällig. Daneben droht bei Verkehrskontrollen eine Geldbuße durch die Polizei.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
- Anlage VIII der StVZO – Untersuchung der Fahrzeuge
- Anlage VIIIa der StVZO – Durchführung der Hauptuntersuchung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 23.06.2014