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Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin/der Halter oder der Verfügungsberechtigte (z. B. der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
Weitere Informationen:
- Fahrzeugverkauf, Fahrzeugabmeldung
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Den Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs müssen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.
Notwendige Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Vorlage eines Verwertungsnachweises)
- Verwertungsnachweis (erhalten Sie im Fall der Verwertung von Ihrem Verwerter oder der Annahmestelle) oder Erklärung, ob das Fahrzeug im Ausland entsorgt oder – zum Beispiel als Oldtimer – weiterbenutzt wird
- Kennzeichenschilder
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- bei Außerbetriebsetzung innerhalb des Zulassungsbereiches: bis EUR 5,90 (bei Reservierung der Kennzeichen zusätzlich EUR 2,60)
- für auswärtige Fahrzeuge (wenn sie außerhalb des Zulassungsbereiches zugelassen sind): bis EUR 11,00
- bei gleichzeitiger Vorlage eines Verwertungsnachweises: zusätzlich EUR 5,10
- bei späterer Vorlage eines Verwertungsnachweises: zusätzlich EUR 10,20
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 14 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Außerbetriebsetzung
- § 15 FZV – Verwertungsnachweis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 23.06.2014