Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Fahrzeuge-> Fahrzeugverkauf, Fahrzeugab...-> Anzeige des Fahrzeugverkaufs
Anzeige des Fahrzeugverkaufs 


Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer wechselt, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Dies gilt nicht nur für den Verkauf eines Fahrzeugs, sondern auch für andere Arten der Fahrzeugveräußerung, zum Beispiel Schenkung oder Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug angemeldet ist oder außer Betrieb gesetzt wurde (zum Beispiel bei einem Verkauf ins Ausland).

Weitere Informationen:



Zuständigkeit

Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Ablauf

Es genügt, wenn Sie als Halter die Veräußerungsanzeige mit der Post an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde schicken. In der Regel reicht hierfür eine formlose Mitteilung mit den unten genannten Angaben. Hat die Behörde für diese Anzeige allerdings ein Formular eingeführt, müssen Sie dieses verwenden. Erkundigen Sie sich daher, ob die Behörde ein Formular verlangt oder nicht.

Hinweis! Die Kfz-Zulassungsbehörde informiert das zuständige Finanzamt über den Übergang der Halterpflichten. Die Steuerpflicht wird dann bei Vorliegen einer vollständigen Veräußerungsanzeige beendet. Bitte informieren Sie auch Ihre Haftpflichtversicherung vom Verkauf.


Notwendige Unterlagen:
Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss Folgendes enthalten:
  • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers
  • Empfangsbestätigung des Erwerbers über die Aushändigung der Fahrzeug-Unterlagen
    • Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
    • amtliche Kennzeichen
    • gegebenenfalls Abmeldebestätigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde)


Bearbeitungsfristen:
Die Veräußerung eines Fahrzeugs müssen Sie unverzüglich der Zulassungsbehörde melden.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht