Lebenslagen-> Fahrzeuge-> Fahrzeugverkauf, Fahrzeugab...-> Anzeige des Fahrzeugverkaufs
Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer wechselt, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
Dies gilt nicht nur für den Verkauf eines Fahrzeugs, sondern auch für andere Arten der Fahrzeugveräußerung, zum Beispiel Schenkung oder Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug angemeldet ist oder außer Betrieb gesetzt wurde (zum Beispiel bei einem Verkauf ins Ausland).
Weitere Informationen:
- Fahrzeugverkauf, Fahrzeugabmeldung
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Es genügt, wenn Sie als Halter die Veräußerungsanzeige mit der Post an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde schicken. In der Regel reicht hierfür eine formlose Mitteilung mit den unten genannten Angaben. Hat die Behörde für diese Anzeige allerdings ein Formular eingeführt, müssen Sie dieses verwenden. Erkundigen Sie sich daher, ob die Behörde ein Formular verlangt oder nicht.
Notwendige Unterlagen:
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers
- Empfangsbestätigung des Erwerbers über die Aushändigung der Fahrzeug-Unterlagen
- Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- amtliche Kennzeichen
- gegebenenfalls Abmeldebestätigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde)
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013