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Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug in Deutschland die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Antragstellung
Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.
Wunschkennzeichen
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Abstemplung der Kennzeichen
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Information der ausländischen Behörden
Bei gebrauchten Fahrzeugen aus dem Ausland kann es vorkommen, dass eine ausländische Behörde einen Nachweis über den Verbleib des Fahrzeugs fordert. Dies wird in der Regel von Ihrer sächsischen Zulassungsbehörde, bei der Sie das Fahrzeug angemeldet haben, erledigt. Hierzu erfolgt eine Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt, das seinerseits die ausländischen zuständigen Stellen informiert.
In der Regel dauert dieser Vorgang bis zu drei Monate. Sollten Sie deswegen Probleme mit einer ausländischen Behörde bekommen, ist es empfehlenswert, Ihre sächsische Zulassungsbehörde um Hilfe zu bitten.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
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bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
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bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
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bei Minderjährigen: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
- Versicherungsbestätigung
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)
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bei Zulassung eines aus der EU eingeführten neuen Fahrzeugs: zusätzlich
- Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
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EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt. - Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
- Umsatzsteuererklärung
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bei Zulassung eines aus der EU eingeführten gebrauchten Fahrzeugs: zusätzlich
- ausländische Zulassungspapiere Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamts (auf Verlangen der Zulassungsbehörde)
Sie gibt beispielsweise darüber Auskunft, ob das Auto schon jemals in Deutschland zugelassen war (gilt, wenn die Zulassungsbehörde keinen Zugriff zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hat). - Eigentumsnachweis (Kaufvertrag/Kaufverträge beziehungsweise Originalrechnung/Originalrechnungen)
- bisherige ausländische Kennzeichen (außer wenn stillgelegt)
- Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt
- wenn eine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU), wenn diese dem Erstzulassungsdatum nach erforderlich ist
- wenn keine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
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wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU oder Streitkräften der NATO eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge): zusätzlich
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (Hinweis: gilt auch für EWR/EFTA-Staaten)
- Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge beziehungsweise Originalrechnung/Originalrechnungen
- Ursprungszeugnis beziehungsweise die ausländischen Fahrzeugpapiere
- wenn eine EG-Typgenehmigung vorhanden ist, HU und AU, ansonsten Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
Versicherungsbestätigung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während des Zulassungsverfahrens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
- § 8 FZV – Zuteilung von Kennzeichen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2014