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Nach einem Umzug (Wechsel der Hauptwohnung) oder beispielsweise einer Betriebsverlegung in einen anderen Zulassungsbereich ist unverzüglich ein neues Kfz-Kennzeichen zu beantragen. Die Änderung muss in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das vorher in einem anderen Zulassungsbereich zugelassen war – Sie müssen es unverzüglich in Ihren Zulassungsbezirk auf sich umschreiben lassen.
- Seit 01.09.2010 wird auf Wunsch des Fahrzeughalters auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein zugelassenes Fahrzeug bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches innerhalb des Freistaates Sachsen verzichtet. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass kein Halterwechsel erfolgt und nicht für auslaufende Kennzeichen (siehe Anlage 1 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Als Fahrzeughalter müssen Sie bei der am neuen Wohnsitz örtlich zuständigen Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen, um Ihre Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Anschrift zu erfüllen.
- Seit 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht.
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises entscheidend. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt
Voraussetzungen
Ablauf
Antragstellung
Die Umschreibung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Wunschkennzeichen
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Umschreibung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Abstemplung der Kennzeichen
Steht einer Umschreibung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
- gültiger Prüfbericht der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung
- bisherige Kennzeichen (außer wenn stillgelegt)
- wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt oder gelöscht wurde: zusätzlich die Abmeldebescheinigung
- Versicherungsbestätigung
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)
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bei Vertretung zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
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bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
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bei Minderjährigen zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
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Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Versicherungsbestätigung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Sie besteht aus einem ausgefüllten Muster aus Papier (ehemalige Bezeichnung: "Doppelkarte") oder aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Umschreibung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- mit neuen harmonisierten Fahrzeugpapieren:
- EUR 26,80 ohne Halterwechsel
- EUR 28,90 mit Halterwechsel
- mit alten Fahrzeugpapieren:
- EUR 35,00
- für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
- EUR 2,60 für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
- EUR 10,20 für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
- wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich EUR 15,30
- wenn Klebesiegel verwendet werden: zusätzlich EUR 0,30 pro Stück
- wenn der Fahrzeugbrief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich bis zu EUR 20,40
- wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich EUR 10,20
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Allgemeinverfügung zum Verzicht auf eine Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Freistaat Sachsen vom 19. Juli 2010
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013