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Fahrgastbeförderung, Fahrerlaubnis 
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung/FeV...


Wenn Sie einen Kraftwagen fahren möchten, in dem Fahrgäste entgeltlich oder gewerbsmäßig befördert werden oder wenn Sie in einem Fahrzeug Fahrgäste befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

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Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen folgende Antragsvoraussetzungen erfüllt sein:
  • Besitz des Führerscheins im Scheckkartenformat ("EU-Führerschein"), gegebenenfalls ist der bisherige Führerschein zunächst in einen Kartenführerschein umzutauschen
  • Mindestalter: 21 Jahre (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre)
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren (bei Krankenkraftwagen: ein Jahr)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • persönliche Zuverlässigkeit (keine gravierenden Vorstrafen und/oder Verkehrsverstöße)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (bei Krankenkraftwagen)
  • Nachweis der Ortskenntnis (bei Taxen für das Pflichtfahrgebiet sowie Nachweis der Ortskenntnis bei Mietwagen und Krankenkraftwagen, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat)
Hinweis! Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde informiert Sie über die entsprechenden Modalitäten der Ortskundeprüfung.


Ablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.


Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • allgemeiner Führerschein im Scheckkartenformat
  • Führungszeugnis Belegart "O"
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • Nachweis der Ortskenntnis (bei Taxen für das Pflichtfahrgebiet sowie Nachweis der Ortskenntnis bei Mietwagen und Krankenkraftwagen, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (bei Krankenkraftwagen)
  • augenärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes
    Diese Untersuchung können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner, einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchführen lassen.
    Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis besitzt zwei Jahre Gültigkeit.
  • ärztliche Eignungsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
    Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen.
    Sie können die Untersuchung von einem Arzt oder einer Ärztin Ihrer Wahl durchführen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  • leistungspsychologisches Gutachten
    Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung von Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit.
    Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.


Bearbeitungsfristen:
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Ersterteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: EUR 42,60
  • Wenn Ihr bisheriger Führerschein in den Kartenführerschein umgetauscht werden muss: zusätzlich EUR 24,00
Hinweis! Für die Ortskundeprüfung und das Führungszeugnis fallen zusätzliche Kosten an.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
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