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Wenn Sie als Berufskraftfahrer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein einen Nachweis der Grundqualifikation beziehungsweise der Weiterbildung.
Im Rahmen der Grundqualifikation werden besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse (zum Beispiel Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit) vermittelt. Darüber hinaus haben Sie die Pflicht, im 5-Jahres-Turnus an einer Weiterbildung teilzunehmen, um die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufzufrischen und zu aktualisieren.
Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung weisen Sie durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach, den die Fahrerlaubnisbehörde vornimmt.
Weitere Informationen:
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Berufskraftfahrer und Fahrgastbeförderung
Amt24-Informationen -
Berufskraftfahrer-Qualifikation, Anmeldung zur Prüfung
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
- Sie sind Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
- Ersteintrag:
- erfolgreiche Prüfung bei der IHK zum Erwerb der Grundqualifikation
oder - Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse vor dem Stichtag und nach Ablauf der Übergangsfrist zusätzlich den Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf
- erfolgreiche Prüfung bei der IHK zum Erwerb der Grundqualifikation
- Aktualisierung:
- Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
Ablauf
Ersteintragung
Mit dem Nachweis der folgenden Qualifikationen können bei der Fahrerlaubnisbehörde die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein eintragen lassen:- erfolgreicher Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation oder
- Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in", "Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
Weiterbildung
Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erneuern. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch gesonderte Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:
- Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE: vor dem 10.09.2008
- Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE: vor dem 10.09.2009
Die Weiterbildung umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten und ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Dafür müssen Sie einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen. Zum Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung, eine Prüfung müssen Sie jedoch nicht ablegen. Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen, so dass Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren. Dies kann auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten erfolgen.
Über Weiterbildungen wird Ihnen eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Diese müssen Sie der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen, die dann die "Schlüsselzahl 95" als Nachweis in Ihren Führerschein einträgt.
Notwendige Unterlagen:
- Führerschein
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je nach Ihren Voraussetzungen:
- Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" / zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
oder - Bescheinigung der IHK über die absolvierte Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation
oder - Teilnahmebescheinigung über die Weiterbildung
- Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" / zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
Bearbeitungsfristen:
Ersteintragung
Sobald Sie den Nachweis der bestandenen Prüfung haben, können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein eintragen lassen.
Weiterbildung
Die Teilnahme an einer Weiterbildung müssen Sie alle fünf Jahre erneut nachweisen. Die erste Weiterbildung ist wie folgt abzuschließen:
- Erwerber der Grundqualifikation: fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10.09.2008: spätestens am 09.09.2013
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10.09.2009: Spätestens am 09.09.2014
Für folgende Führerscheininhaber gelten verlängerte Übergangsfristen, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen:
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine), deren Gültigkeit zwischen dem 10.09.2013 und dem 09.09.2015 ausläuft, können den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 09.09.2015.
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine), deren Gültigkeit zwischen dem 10.09.2014 und dem 09.09.2016 ausläuft, können den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 09.09.2016
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Eintragung in den Führerschein: EUR 28,60 (zusätzlich zu den Gebühren für die Ausstellung des neuen Führerscheindokuments und gegebenenfalls für die Verlängerung der Fahrerlaubnis)
- Teilnahme an einem Weiterbildungskurs: circa EUR 500,00 bis EUR 1.000,00 (je nach Ausbildungsstätte)
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz)
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung)
- Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (StGebO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014