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Berufskraftfahrer-Qualifikation, Anerkennung von Ausbildungsstätten 


Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung.

Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Unternehmen eine anerkannte Ausbildungsstätte sein. Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung – gesetzlich und staatlich.

Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in", "Fachkraft zum Fahrbetrieb" oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchführen und hierfür von der Industrie- und Handelskammer anerkannt sind
  • Träger einer Umschulung zum/zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer

Wenn Ihr Unternehmen zu keiner der oben genannten Gruppen gehört, müssen Sie eine amtliche Anerkennung beantragen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine staatliche Anerkennung.

Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jedes Bundesland, in dem sich der Schulungsraum befindet, einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Dies gilt sowohl für staatlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Daher müssen Sie sich an jedem Veranstaltungsort an die jeweilige Anerkennungsbehörde wenden.



Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Träger muss über personelle und sächliche Voraussetzungen verfügen
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
  • Gewährleistung der fortlaufenden Weiterbildung des Lehrpersonals
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers

Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, können Sie sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche (Lkw und Bus) anbieten. Es ist aber auch möglich, sich auf Schulungen für Inhaber der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) zu spezialisieren beziehungsweise Kurse nur zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anzubieten.

Für alle Varianten gilt jedoch, dass Sie nachweisen müssen, dass Sie alle in der "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" beschriebenen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermitteln können.

Die Ausbildungsstätten müssen zudem Bescheinigungen über die jeweils erbrachten Leistungen ausstellen. Die entsprechenden Vordrucke erhalten Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr:

  • Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
  • Bescheinigung zur Teilnahme an einer Ausbildung gemäß § 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes


Ablauf
Zur Anerkennung als Ausbildungsstätte müssen Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr einen schriftlichen, formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen.


Notwendige Unterlagen:
Ihrem Antrag müssen die folgenden Unterlagen beiliegen:
  • Nutzungs- beziehungsweise Mietverträge für die Ausbildungsräume
  • Angaben zu den Ausbildungsräumen
    • Raumskizze mit Größen- und Höhenangaben
    • Erklärung über die Bestuhlung
    • Lichtbilder von den Ausbildungsräumen (zum Beispiel sichtbare Technik, Bestuhlung)
  • Angaben zu den Ausbildern
    • Anzahl der Ausbilder
    • Nachweise über Qualifikationen, zu schulende Kenntnisbereiche
    • Nachweis über didaktische und pädagogische Kenntnisse
    • Nachweis über aktuelle Weiterbildung des Lehrpersonals
  • Angaben zum Ausbildungsprogramm beschleunigte Grundqualifikation einschließlich der
    • Themengebiete
    • geplante Durchführung (Medien, Ausbilder)
    • Unterrichtsmethoden
    • Lehrmittel
  • Angaben zum Ausbildungsprogramm Weiterbildung einschließlich der
    • Themengebiete
    • geplante Durchführung (Medien, Ausbilder)
    • Unterrichtsmethoden
    • Lehrmittel
  • Angaben zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen
  • Angaben zu den Übungsplätzen für praktische Übungen
  • Angaben zur vorgesehenen Teilnehmerzahl
  • Nachweis(e) über die Zuverlässigkeit der zur Vertretung des Antragstellers berechtigten Personen (zum Beispiel Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Führungszeugnis, Unbedenklichkeitserklärung Finanzamt, Unbedenklichkeitserklärung Sozialversicherung – Rentenversicherung)

Eine detaillierte Aufstellung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:

  • Checkliste Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte [PDF]
    Landesamt für Straßenbau und Verkehr


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte: EUR 51,10 bis EUR 511,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
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