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Die Freiwilligen Feuerwehren, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helfern den Erwerb einer besonderen Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen.
Mit der Fahrberechtigung dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der genannten Organisationen und Einrichtungen Einsatzfahrzeuge von 3,5 Tonnen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 oder 7,5 Tonnen auf öffentlichen Straßen führen. Die Fahrberechtigung gilt auch für das Fahren mit Anhänger, sofern die Zug-Kombination die jeweils zulässige Gesamtmasse nicht übersteigt.
HINWEIS: Die Fahrberechtigung berechtigt nur zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Organisationen oder Einrichtungen (keine Privatfahrten).
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Antragsteller/Bewerber um die Fahrberechtigung
- ehrenamtliche Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr, bei einem nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst, beim Technischen Hilfswerk oder bei einer sonstigen Einheit des Katastrophenschutzes und
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren sowie
- Nachweis über erfolgreiche Absolvierung der Einweisung und der Prüfung
Einweisungsberechtigte
Die Organisationen und Einrichtungen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Angehörige der Organisation oder Einrichtung
- Alter: mindestens 30 Jahre
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 seit mindestens fünf Jahren
- Belastung im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Einweisung mit nicht mehr als drei Punkten
Die Organisation oder Einrichtung kann hierzu von den Einweisungsberechtigten eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
DETAILS:
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Verkehrszentralregister, Auskunft
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Daneben sind auch Fahrlehrer (im Sinne des Fahrlehrergesetzes) einweisungsberechtigt. Zudem kann die Einweisung auch organisationsübergreifend erfolgen.
Prüfer
Für die Prüfer gelten die gleichen Anforderungen wie für die Einweisungsberechtigten. Zudem dürfen Prüferin/Prüfer und Einweisungsberechtigte/Einweisungsberechtigter nicht dieselbe Person sein.
Ablauf
Wenn Sie die Einweisung in das Einsatzfahrzeug erfolgreich absolviert und die praktische Prüfung bestanden haben, können Sie die Erteilung der Fahrberechtigung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die oben genannten Organisationen oder Einrichtungen organisieren die für die Erteilung der Fahrberechtigung vorausgesetzten Einweisung in die Einsatzfahrzeuge und Durchführung der praktische Prüfung selbst. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Fahrberechtigung von der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt.
Einweisung
Das Ziel der Einweisung ist, dass Sie als Bewerber die Einsatzfahrzeuge sicher führen können. Vor der ersten Fahrt werden Sie in die Besonderheiten des Einsatzfahrzeugs eingewiesen und über die Regeln bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten aufgeklärt. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach den folgenden Mindestanforderungen:
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Mindestanforderungen an die Einweisung [PDF]
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Nach dem Abschluss der Einweisung und den Einweisungsfahrten auf öffentlichen Straßen wird eine Einweisungsbescheinigung ausgestellt.
FORMULAR:
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Einweisungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen [PDF]
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Praktische Prüfung
Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen müssen Sie als Bewerber in einer praktischen Prüfung nachweisen. Diese wird auf öffentlichen Straßen durchgeführt und besteht aus Grundfahraufgaben und der Prüfungsfahrt.
Sie müssen darin das Fahrzeug selbstständig, auch in schwierigen Verkehrslagen, verkehrsgerecht und sicher bewegen. Ihre Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben müssen Sie ausreichende Kenntnisse über die für das Führen eines Einsatzfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nachweisen und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut sein. Über die Mindestanforderungen an Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung können Sie sich in folgendem Dokument informieren:
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Mindestanforderungen an die praktische Prüfung [PDF]
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolviert haben, wird Ihnen eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt.
FORMULAR:
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Prüfungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen [PDF]
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (Bewerbung)
Für den Antrag auf Erteilung der Fahrberechtigung ist kein Formular vorgeschrieben. Verwenden Sie ein einfaches Schreiben und legen Sie Ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Ausstellung der Fahrberechtigung
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu 4,75 oder 7,5 Tonnen erteilen. Als Nachweis hierüber erhalten Sie ein Dokument, welches Sie zusammen mit Ihrem Führerschein der Klasse B während der Einsatzfahrt mitführen müssen.
FORMULAR:
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Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen [PDF]
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Notwendige Unterlagen:
Ihrem Antrag an die Fahrerlaubnisbehörde müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:
- Führerschein der Klasse B (Kopie)
- Nachweis über die ehrenamtliche Mitgliedschaft in einer der oben genannten Organisationen und Einrichtungen
- Einweisungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
- Prüfungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Ausstellung der Fahrberechtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde: EUR 24,30
Sonstiges
Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
Bitte beachten Sie, dass Ihre Fahrberechtigung bei nachfolgend genannten Gegebenheiten automatisch erlischt. In diesen Fällen müssen Sie den Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.
- Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B
- Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B
- Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in einer der oben genannten Organisationen und Einrichtungen
Wenn Ihnen ein (befristetes) Fahrverbot auferlegt wurde, dürfen Sie auch von Ihrer Fahrberechtigung keinen Gebrauch machen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Absatz 10a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 6 Absatz 5 StVG
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Sächsische Fahrberechtigungsverordnung, SächsFahrbVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2012