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Fahreignungsregister-Auskunft beantragen 


Im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer werden in das bundesweite Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auskünfte aus dem elektronischen Verzeichnis erhalten ausschließlich Sie als Betroffene(r) und dazu berechtigte Stellen.

Das Fahreignungsregister löste zum 01.05.2014 das frühere Verkehrszentralregister (Flensburger "Verkehrssünderdatei") ab. Nach einem vereinfachten Bewertungssystem werden in dem Verzeichnis im Wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst von

  • Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit etwa 580), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem)
  • Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Ordnungsgeld von mindestens EUR 60,00 oder einem Fahrverbot ahnden
  • Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen

Die im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Ist ein bestimmter Punktestand erreicht, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die entsprechende Maßnahmen ergreift. Eine automatische Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt nicht.

Hinweis: Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.



Zuständigkeit


Ablauf
  • Auskunft aus dem Fahreigungsregister können Sie schriftlich auf dem vorgesehenen Formular beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.
  • Besitzen Sie einen neuen Personalausweis (nach dem 01.11.2010 ausgestellt) mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie ein Kartenlesegerät und eine Ausweis-App, können Sie die Auskunft auch online beantragen (Formulare & Online-Dienste).


Notwendige Unterlagen:

zur Antragstellung auf dem Postweg:

  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
  • vergrößerte Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder Reisepasses

Wenn Sie Ihre Unterschrift auf dem schriftlichen Antrag amtlich beglaubigen lassen, brauchen Sie der Anfrage keine weiteren Unterlagen beizufügen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 06.05.2014



 
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