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Verwarnungsgeld bezahlen 


Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich.

Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten zählen:

  • verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
    • Beleuchtung nicht eingeschaltet, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordert hätten
    • falsches Überholen ohne dass dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
    • Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht
  • nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
    • Ruhestörungen
    • Müll fallen lassen
    • Hund unangeleint auf Spielplätzen laufen lassen
    • Grillen auf nicht genehmigten Plätzen


Zuständigkeit

Je nachdem, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt, sind unterschiedliche Bußgeldstellen zuständig. In der Regel befinden sich diese bei den Gemeinden, Städten und Landkreisen. Die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten auf Autobahnen obliegt der Landesdirektion Sachsen.



Voraussetzungen

Eine Verwarnung ist nur gültig, wenn

  • Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben
    und
  • Sie mündlich oder schriftlich über Ihr Weigerungsrecht belehrt wurden.


Ablauf

Prinzipiell können Sie das Verwarnungsgeld direkt am Ort des Geschehens in bar bezahlen. Ist der Betrag größer als EUR 10,00, tragen Sie nicht ausreichend Bargeld bei sich oder wird Ihnen der Verwarnbescheid per Post zugeschickt, dann bezahlen Sie das Verwarnungsgeld

  • persönlich bei der zuständigen Stelle oder
  • per Überweisung

Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren,

bezahlen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und hat keine weiteren Folgen. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten erfolgt auch keine Eintragung in das Fahreignungsregister.

Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren,

müssen Sie dieser innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich widersprechen. Die zuständige Stelle prüft dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet, das mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.

Wenn Sie innerhalb einer Woche weder Widerspruch einlegen, noch das Verwarnungsgeld bezahlen,

eröffnet die zuständige Stelle ein Bußgeldverfahren. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden.



Notwendige Unterlagen:

Auf jedem Verwarnungsbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen. Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.



Bearbeitungsfristen:

Zahlungs- / Widerspruchsfrist: eine Woche nach Zugang des Bescheides



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Verwarnungsgeld: zwischen EUR 5,00 und EUR 55,00

Im Gegensatz zum Bußgeld fallen keine weiteren Gebühren an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

Außerdem gelten die jeweiligen Fachgesetzte, zum Beispiel:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 06.05.2014



 
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