Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Führerschein-> Fahrerlaubnis-Entzug-> Fahrerlaubnis, Wiedererteil...
Fahrerlaubnis, Wiedererteilung nach Entzug 


Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Urteil eines Gerichts oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeugzeug im Straßenverkehr führen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung stellen.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gelten grundsätzlich die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu erteilt wird. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde eingehend zu prüfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie zu viele Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt haben, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese Frist beginnt erst mit der Abgabe des Führerscheins zu laufen.

Mehr zum Thema:



Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
  • Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, wird eine Fahrerlaubnisprüfung angeordnet.
  • Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil Sie einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, so ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
  • Zur Klärung von Eignungszweifeln ist in der Regel die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) notwendig. Wurde ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt, ist die medizinisch-psychologische Untersuchung zwingend erforderlich. Abhängig vom Ergebnis der Begutachtung kann eine Neuerteilung gegebenenfalls erst nach Absolvierung eines Nachschulungskurses (Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Fahrerlaubnisverordnung) erfolgen.


Ablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.


Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Führungszeugnis Belegart "O"
  • biometrisches Foto:
  • Strafbefehl oder Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • bei Neuerteilung der Klassen A oder B, BE (alt: Klasse 1 beziehungsweise Klasse 3 bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG) einschließlich Anhänger-Fahrerlaubnis): zusätzlich
    • Sehtestbescheinigung
    • Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  • bei Neuerteilung der Klasse C1E (alt: Klasse 3 bis 7,5 t zGG einschließlich Anhänger-Fahrerlaubnis): zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen gemäß den Anlagen 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
  • bei Neuerteilung der Klassen C und D (alt: Klasse 2 und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit KOM): zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen gemäß Anlagen 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
  • für Klasse D: zusätzlich
    • Nachweis über die Erfüllung der besonderen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit gemäß der Fahrerlaubnisverordnung


Bearbeitungsfristen:
Die Prüfung Ihrer Eignung und Befähigung benötigt einige Zeit – aus diesem Grund sollten Sie den Antrag auf Neuerteilung bereits drei Monate vor Ablauf der verfügten Sperrfrist stellen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
je nach Verwaltungsaufwand: EUR 33,20 bis EUR 256,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht