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Bußgeld (Verstöße gegen die StVO) 


Bei gravierenden Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz wird ein Bußgeld erhoben. Verkehrsteilnehmer sollen so auf ihr Fehlverhalten hingewiesen und dazu motiviert werden, die Verkehrsregeln in Zukunft zu achten.

Beispiele für bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeiten:

  • gravierende Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit
  • gefährliche Überholvorgänge
  • Fahren bei roter Ampel
  • unzureichender Sicherheitsabstand
  • Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss über 0,5 Promille

Zusätzlich zum Bußgeld kann die Fahrerlaubnisbehörde Punkte im Verkehrszentralregister vergeben oder die Fahrerlaubnis für ein bis drei Monate entziehen.

Verwarnungsgeld

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz zwischen fünf und EUR 55,00 bestimmt ist, wird ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben.



Zuständigkeit

bei verkehrsrechtlichen Vergehen: Bußgeldbehörden beim Landratsamt; in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Hinweis Ordnungswidrigkeiten auf Autobahnen verfolgt und ahndet die Landesdirektion Sachsen.



Voraussetzungen

Sie haben eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.



Ablauf
  • Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung, bei der Sie als Betroffener oder Betroffene Ihre Sicht der Geschehnisse schildern können.
  • Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dieser informiert Sie unter anderem über die Bezeichnung der Tat und die Höhe der Geldbuße.
  • Sie können den Bescheid akzeptieren oder ihm widersprechen.

Bußgeldbescheid akzeptieren

Den festgesetzten Gesamtbetrag müssen Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist (in der Regel zwei Wochen) bezahlen. Beachten Sie die Hinweise zur Bankverbindung und zum Verwendungszweck, die im Bescheid angegeben sind.

Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Akzeptieren Sie den Bußgeldbescheid nicht, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder mündlich Widerspruch einlegen. Die zuständige Bußgeldstelle prüft die Sachlage erneut. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist, wird die Akte der Staatsanwaltschaft übergeben. Anschließend entscheidet das Amtsgericht, ob der Widerspruch akzeptiert oder abgelehnt wird.

Sollte der Widerspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und muss bezahlt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein Widerspruch, der nach dieser Frist eingegangen ist, von der Behörde anerkannt werden.

Bußgeldbescheid ignorieren

Wenn Sie weder das Bußgeld bezahlen noch Widerspruch einlegen, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Wenn erkennbar ist, dass Sie sich der Zahlung bewusst entziehen wollen, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.



Notwendige Unterlagen:

Auf jedem Bußgeldbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen. Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.



Bearbeitungsfristen:
  • Widerspruchsfrist: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
  • Zahlungsfrist: zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

Zwei Wochen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, wird er rechtskräftig.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Bußgeld
  • Gebühr (abhängig von der Höhe des Bußgeldes): mindestens EUR 20,00, höchstens EUR 7.500
  • Auslagen, zum Beispiel eine Pauschale von EUR 3,50 für die Zustellung des Bußgeldbescheids

Die genaue Höhe des Bußgeldes wird mit Hilfe der Bußgeldkatalog-Verordnung ermittelt.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. Stand: 06.05.2014




 
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