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Führerschein, Ersatz bei Verlust
Wenn Ihr Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden ist, müssen Sie den Verlust unverzüglich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen.
Finden Sie den verloren geglaubten oder gestohlenen Führerschein nach der Ausstellung des Ersatzführerscheins wieder, müssen Sie diesen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige bei der Polizei
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Erstattung einer Anzeige
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Erstattung einer Anzeige
- bei Verlust: Verlustanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde (In der Regel wird eine kostenpflichtige Versicherung an Eides statt verlangt.)
Ablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Notwendige Unterlagen:
- gegebenenfalls: Nachweis über die Diebstahlsanzeige bei der Polizei
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Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
(ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde) -
biometrisches Foto:
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Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
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Foto-Mustertafel
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gegebenenfalls: Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat
(Die sogenannte "Karteikartenabschrift" ist überhaupt nur dann erforderlich, wenn Ihr bisheriger Führerschein nicht im Zuständigkeitsbereich der nunmehr zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt wurde und wenn er keine Angaben dazu enthält, wann Ihnen welche Fahrerlaubnis erteilt worden ist.)-
Fahrerlaubnis, Karteikartenabschrift beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Fahrerlaubnis, Karteikartenabschrift beantragen
Bearbeitungsfristen:
Im Zuge der Antragsbearbeitung ist eine Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nötig, daher beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu sechs Wochen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Ausfertigung des Ersatzführerscheins: EUR 17,90 bis EUR 35,80 (je nach Verwaltungsaufwand)
- gegebenenfalls: Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde: EUR 30,70
- gegebenenfalls: Ersatzbescheinigung bis zur Neuausstellung: EUR 7,70
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 4 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014