Lebenslagen-> Führerschein-> Fahrerlaubnisse und Führers...-> Fahrerlaubnis, Umschreibung...
Fahrerlaubnis, Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen und gelten nur für die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstführerschein). Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer ihres/seines Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, werden die folgenden Vorschriften nicht angewendet:
-
ärztliche Untersuchung (§ 11 Absatz 9 Fahrerlaubnis-Verordnung) und Untersuchung des Sehvermögens (§ 12 Absatz 6 Fahrerlaubnis-Verordnung) – es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Geltungsdauer und Verlängerung von Fahrerlaubnissen eine Untersuchung erforderlich ist
-
Fahrerlaubnis, Verlängerung einer Befristung
Amt24-Verfahrensbeschreibung
-
Fahrerlaubnis, Verlängerung einer Befristung
- Sehtest (§ 12 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung)
- Befähigungsprüfung (§ 15 Fahrerlaubnis-Verordnung)
- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 19 Fahrerlaubnis-Verordnung)
- Vorschriften über die Ausbildung
Das selbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei, aus der hervorgeht, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Dienstfahrerlaubnis erteilt war.
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
- Dienstführerschein oder nach Ausscheiden aus dem Dienst eine Bescheinigung über den ehemaligen Besitz der Dienstfahrerlaubnis
- ziviler Führerschein (falls vorhanden)
-
biometrisches Foto:
-
Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
-
Foto-Mustertafel
-
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, C, CE zusätzlich:
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung* (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens* oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
-
beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung* (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens* oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung* (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
Erläuterungen
-
Sehtestbescheinigung:
Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie bei jedem Augenarzt oder Optiker. -
Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung:
Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen. -
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens:
Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden. -
Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung:
Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Erteilung mit Probezeit: EUR 43,40
- Erteilung ohne Probezeit: EUR 42,60
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 26 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Dienstfahrerlaubnis
- § 27 FeV – Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014